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                                    <foreword>Höherer Werbungskostenabzug für Fahrtkosten und Gewerkschaftsbeiträge</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steueränderungsgesetz 2025&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Steueränderungsgesetz 2025 (v. 22.12.2025, BGBl I Nr. 363) brachte zahlreiche Änderungen in den einschlägigen Steuergesetzen. Für Ärztinnen und Ärzte von besonderem Interesse dürfte hierbei die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen ab 2026 sein (§ 3 Nr. 26, 26a Einkommensteuergesetz/EStG). Die Übungsleiterpauschale wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2026 von € 3.000,00 auf € 3.300,00 erhöht. Die Ehrenamtspauschale wurde von € 840,00 auf € 960,00 angehoben. Die Pauschalen gelten pro Kalenderjahr. Ärzte, die sich nebenberuflich in gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen engagieren (z. B. Caritas, Rotes Kreuz usw.), können Einkünfte daraus bis in o. g. Höhen steuerfrei vereinnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Höhere Entfernungspauschale&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Günstig für Ärzte, die zu den Berufspendlern gehören und täglich einen längeren Arbeitsweg zurücklegen, dürfte sich die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer steuermindernd auswirken.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gewerkschaftsbeiträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beitragszahlungen an Gewerkschaften (z. B. Marburger Bund) können Ärzte ab 2026 zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag (für 2026: € 1.230,00 § 9 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG) als Werbungskosten geltend machen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einkommensteuertarif 2026&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärzte zahlen den Einkommensteuer-Spitzensteuersatz in 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von € 69.879,00 (bisher: € 68.481,00). Die vorangehende Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97 % bis 42 % beginnt ab einem zu versteuernden Einkommen von € 17.800,00 und endet bei € 69.878,00. Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag steigt zum 1.1.2026 von € 12.096,00 auf € 12.348,00. Bei Zusammenveranlagung gelten die doppelten Beträge.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: megaflopp - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerneuerungen 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Höhere Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Finanzverwaltung hält am grundsätzlichen Beschlagnahmeverbot fest</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Neue Anweisungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Ende 2025 die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) für das Jahr 2026 aktualisiert (Oberste Finanzbehörden der Länder v. 23.10.2025 - S 0720 BStBl 2025 I S. 1858). Die Neufassung enthält redaktionelle Änderungen bzw. Anpassungen an einschlägige Gesetzesänderungen und die neue Rechtsprechung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beschlagnahme der Patientenkartei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Ziffer 59 der AStBV ist – wie bisher – die Beschlagnahme der Patientenkartei einer Ärztin bzw. eines Arztes geregelt. Wie bisher hält die Finanzverwaltung unter Verweis auf § 97 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) an einem Beschlagnahmeverbot im Strafverfahren gegen Patientinnen und Patienten fest. Ausnahmen gelten dann, wenn entweder der Arzt selbst einer Straftat beschuldigt oder der Teilnahme an der Straftat des beschuldigten Patienten verdächtigt wird. Die AStBV weisen hier allerdings auf die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hin (Urteil Bundesgerichtshof BGH v. 3.12.1991 1 StR 120/90).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Hinweis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzbehörden weisen in dem o. g. Erlass darauf hin, dass die Anweisungen „wegen der Vielfalt der Lebensvorgänge...&quot; nur „Anleitungen für den Regelfall“ geben. Das heißt, ob in einem konkreten Fall eine Beschlagnahme der Patientenakte in Betracht kommt oder nicht, ist stets nach den anwendbaren Gesetzen und der Rechtsprechung zu entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: HNFOTO - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Schutz von Patientendaten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Beschlagnahmeverbot für Patientenkartei eines Arztes</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Mindestlöhne in der Altenpflege</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Verbesserte Verdienstbedingungen für das Pflegepersonal</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Anpassung der Mindestlöhne&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Pflegekommission hat sich in einer Sitzung am 19.11.2025 einstimmig für höhere Mindestlöhne in der Altenpflege entschieden. In diesem sowie im kommenden Jahr werden die Pflegemindestlöhne in zwei Stufen angepasst.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erhöhungsschritte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Pflegehilfskräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 16,10 ab 1.7.2026 auf € 16,52 und ab 1.7.2027 auf € 16,95. Qualifizierte Pflegehilfskräfte erhalten ab 1.7.2026 € 17,80 und ab 1.7.2027 € 18,26. Und für Pflegefachkräfte steigt der Mindestlohn von aktuell € 20,50 auf € 21,03 zum 1.7.2026 sowie auf € 21,58 zum 1.7.2027. Die Lohnerhöhungen basieren auf einer Empfehlung der Pflegekommission. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) setzt diese in einer Verordnung um.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zusätzlicher Urlaubsanspruch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Empfehlung der Pflegekommission sieht weiter vor, dass Beschäftigte in der Altenpflege einen Anspruch auf zusätzlich bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus von neun Tagen pro Kalenderjahr erhalten. Die Empfehlung der Pflegekommission ist bis 30.9.2028 gültig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mindestlöhne in der Altenpflege</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mindestlohnerhöhungen zum 1.7.2026 und 1.7.2027</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH-Rechtsprechung zum Vergleich der Behandlungsbedingungen privater Krankenhäuser mit jenen öffentlicher Krankenhäuser</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Artikel 132 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellen die EU-Mitgliedstaaten generell Leistungen umsatzsteuerfrei, die dem Gemeinwohl dienen. Dazu gehören nach Abs. 1 Buchst. B auch Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen, welche von privaten Institutionen zu Bedingungen durchgeführt werden, die mit jenen der öffentlichen Krankenhäuser in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Betreiber einer Privatklinik, welche nicht über eine Zulassung nach Maßgabe von § 108 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) verfügte, stellte seine Leistungen den Privatpatienten in Rechnung und wies dabei keine Umsatzsteuer aus. Der Klinikbetreiber war der Meinung, seine Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Er verwies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Das vorinstanzliche Finanzgericht München (Urt. v. 18.10.2023 - 3 K 317/18) wies die Klage ab. Die Leistungen seien nicht umsatzsteuerfrei, da der Klinikbetreiber die Behandlungsleistungen nicht zu mit Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbaren Bedingungen erbracht hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision zurück und folgte der Auffassung des vorinstanzlichen Finanzgerichts (Urt. v. 8.7.2025 - XI R 36/23). Die Steuerbefreiung scheiterte hier an einer fehlenden Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sowie einer sozialen Vergleichbarkeit. Dies u. a. wegen eines erhöhten Pflegeschlüssels, der Versorgung eines Chefarztstandards sowie wegen des Vorhaltens von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weiteres Revisionsverfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit dem Streitfall steht ein weiteres anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH unter dem Az. V R 2/25 zur Entscheidung an. In dem Fall geht es um zwei Themen: Einmal wird der BFH die Frage klären müssen, wie das Merkmal der „Kostennähe“ zu bestimmen ist. Außerdem wird zu klären sein, ob das DRG-Abrechnungssystem Vergleichsmaßstab für die Bestimmung der „Kostennähe“ sein kann oder ob der jeweilige Höchstwert der Kalkulationskrankenhäuser für die Beurteilung heranzuziehen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ivan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuerpflichtige Leistungen privater Krankenhäuser</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht von Krankenhausleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Revisionsverfahren zum steuerlichen Nachweiserfordernis bei Off-Label-Behandlungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für Arzneimittel stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn die Einnahme der Arzneimittel krankheitsbedingt veranlasst ist und die Zwangsläufigkeit nachgewiesen wird. Die Zwangsläufigkeit ist im Regelfall durch eine Verordnung einer Ärztin oder eines Arztes ausreichend nachgewiesen. Ausnahmen gelten für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlungsmethoden. Hier muss die medizinische Indikation durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen werden (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem Fall, den das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt zu entscheiden hatte, ging es um die Abnehmspritze Ozempic. Der Steuerpflichtige nahm dieses Medikament nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern zur Gewichtsabnahme. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit legte der Steuerpflichtige nur ein ärztliches Rezept vor. Das FG lehnte einen Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ab, weil das Medikament nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen war. Das FG sah in der Anwendung von Ozempic zur Gewichtsreduzierung eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode. Ein vor Beginn der Behandlung erteiltes amtsärztliches Attest konnte der Steuerpflichtige nicht vorlegen (Urt. v. 18.6.2025, 1 K 776/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revisionsverfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG-Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) hat das Az. VI R 12/25. Der BFH hat hier insbesondere zu klären, ob ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung auch ohne vorherigen Nachweis der Zwangsläufigkeit mittels eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zulässig ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: VAKSMANV - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufwendungen für Abnehmspritzen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>FG-Rechtsprechung lehnt Kostenabzug ab</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Gesetzgeber hält an obligatorischer ärztlicher Erstdiagnose fest</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Das Gesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ende 2025 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege auf den Weg gebracht. Mit dem Gesetz werden vor allem zwei große Ziele verfolgt: Zum einen sollen Pflegefachpersonen mehr eigenständige Befugnisse erhalten und zweitens soll die Bürokratie in der Pflege weiter verringert werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Eigenverantwortliche Heilkundeausübung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Pflegefachkräfte dürfen jetzt auch selbstständig bestimmte medizinische Leistungen erbringen, die bisher ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren. Zu den Leistungen zählen u. a. die Behandlung chronischer Erkrankungen, Diabetesversorgung, Wundmanagement oder Demenzversorgung. Den Leistungen muss eine ärztliche Erstdiagnose vorausgehen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflegerische Bedarfsleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Darüber hinaus dürfen Pflegefachpersonen bestimmte von den Pflegeberufsverbänden festgelegte Leistungen auch ohne ärztliche Diagnose erbringen, wenn sie selbst einen pflegerischen Bedarf festgestellt haben. Ferner sollen die Fristen für die Selbstverwaltung, um ärztliche Tätigkeiten auf Pflegefachpersonen zu übertragen, verkürzt werden, damit neue Kompetenzen schneller in der Praxis ankommen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entbürokratisierung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Schließlich soll die Pflegedokumentation auf das gesetzlich notwendige Maß reduziert werden. Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) sollen künftig frühzeitiger angekündigt werden. Doppelprüfungen sollen so weit wie möglich verhindert und Prüfungen zusammengeführt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: New Africa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Gesetz zu mehr Kompetenz für Pflegekräfte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Welche Leistungen Pflegekräfte in Eigenregie durchführen dürfen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <issue_title>Frühjahr 2026</issue_title>
                                
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                                <entry_title>Beitrag: Kinderkrankengeld 2026</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>15 Kinderkrankentage pro Kind und Elternteil</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kinderkrankengeld&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege enthält außerdem ergänzende Regelungen zum Kinderkrankengeld. Das Kinderkrankengeld erhalten gesetzlich versicherte Eltern auf Antrag, wenn ein Kind unter zwölf Jahren erkrankt ist. Eltern erhalten ab 2026 pro Kind und Elternteil 15 Tage, Alleinerziehende 30 Tage. Damit wurde die in der Corona-Pandemie per Gesetz festgelegte Anzahl der Tage auch für 2026 fortgeschrieben. Ursprünglich waren nur zehn Kinderkrankentage pro Jahr und Elternteil festgeschrieben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Krankenkasse&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen einen Großteil des Verdienstausfalls und zahlen Kinderkrankengeld – in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 24. Februar 2026&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Steidi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Beitrag: Kinderkrankengeld 2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bis zu 30 Karenztage bei Erkrankung eines Kindes</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BFH sieht Übernahme ärztlicher Notfalldienste als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung an</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Übernahme ärztlicher Notfalldienste&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall hatte ein selbstständiger Arzt an einem ärztlichen Notfalldienst als Vertreter für andere Ärzte teilgenommen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Tätigkeit der Übernahme des Notfalldienstes eine Leistung darstellt, die getrennt von der Heilbehandlung zu beurteilen sei. Es handelt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht um eine einheitliche Leistung mit einer Heilbehandlung. Das Finanzamt rechnete den Bruttoeinnahmen des Arztes aus dieser Tätigkeit 19 % Umsatzsteuer dazu. Der Arzt klagte dagegen – mit Erfolg!&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH teilte die Ansicht des Finanzamtes nicht und stellte die Leistungen umsatzsteuerfrei (Urteil vom 14.5.2025, XI R 24/23; veröffentlicht am 24.7.2025). Der BFH sah die Kernleistung des Arztes in der höchstpersönlichen Ausübung des ärztlichen Notfalldienstes, was einem therapeutischen Zweck dient und als Heilbehandlungsleistung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG zu betrachten ist. Nach Auffassung des BFH kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht darauf an, wem gegenüber die ärztliche Leistung erbracht wird, sondern dass die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich eine Heilbehandlungsleistung erbringt. Und die entgeltliche Übernahme ärztlicher Notfalldienste zählt als Heilbehandlung und ist damit umsatzsteuerfrei. Auf die einzelfallbezogenen regionalen organisatorischen Unterschiede betreffend die Vertretung bei Notfalldiensten durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung kommt es für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Blutentnahme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Umsatzsteuerpflichtige Leistungen sind hingegen gegeben bezüglich der durchgeführten Blutabnahmen für Polizeidienststellen. Diese Leistungen hatte der klagende Arzt darüber hinaus erbracht. Blutabnahmen dienen nicht einem therapeutischen Zweck, sondern der Beweiserhebung in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. In solchen Fällen können sich Ärztinnen und Ärzte jedoch im Regelfall auf die Kleinunternehmerreglung berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Sutthiphong - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Keine Umsatzsteuer für Übernahme ärztlicher Notfalldienste gegen Honorar</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie stellt Erziehungsleistungen an Kinder und Jugendliche steuerfrei</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuerfreie Unterrichts- und Erziehungsleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Entgegen dem nationalen Umsatzsteuerrecht enthält die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) in Artikel 132 zahlreiche Steuerbefreiungen für dem Gemeinwohl dienende Umsätze. Eine Befreiungsvorschrift – Abs. 1 Buchstabe i – stellt die Erziehung von Kindern und Jugendlichen umsatzsteuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Präventionstrainer &lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.4.2025, XI R 5/24) können sich auch Präventions- und Persönlichkeitstrainer auf diese Befreiungsvorschrift berufen. Im Streitfall klagte ein Steuerpflichtiger, der in Schulen Konfliktpräventionskurse für Kinder durchgeführt hat. Nach Feststellungen der Vorinstanz diente der Präventionsunterricht des Klägers der geistigen und sittlichen Entwicklung der Kinder und trug zur Willens- und Charakterbildung bei. Damit sah der BFH die Voraussetzung für umsatzsteuerfreie Leistungen des Klägers als erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einzelfallbetrachtung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung von Unterrichts- und Erziehungsleistungen sind in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen. Im Streitfall bietet die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine entsprechende Rechtsgrundlage, wobei jedoch auch die Anwendung nationalen Rechts (§ 4 Nr. 23 Buchst. a Umsatzsteuergesetz) zu prüfen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: zeralein - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Keine Umsatzsteuerpflicht für Präventions- und Persönlichkeitstrainer</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH zählt Leistungen eines Präventions- und Persönlichkeitstrainers zur umsatzsteuerfreien Kindererziehung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Offene Forderungen aus dem Jahr 2022 verjähren zum Jahresende</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verjährungsbeginn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch-BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Das heißt im Klartext, dass der Abschluss einer Behandlung noch keine Verjährungsfristen in Gang setzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verjährung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum Jahreswechsel 2025/2026 Honorarrechnungen an Patientinnen und Patienten, die im Lauf des Jahres 2022 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Der Zugang ist von der betreffenden Ärztin bzw. vom betreffenden Arzt nachzuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: 78art - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Patientenrechnungen aus dem Jahr 2022 drohen zu verjähren</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Honorarrückforderungen der KÄV in der 2025er Bilanz richtig berücksichtigen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Wirtschaftlichkeitsprüfung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen (KÄV) sind nach §§ 106 ff des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt. Hieraus können unter bestimmten Voraussetzungen auch Honorarrückforderungen der KÄV an Vertragsärzte begründet werden. Während für Ärztinnen und Ärzte, die ihren steuerpflichtigen Gewinn nach Einnahmen-/Überschussrechnung ermitteln, hinsichtlich möglicher Rückforderungsansprüche kein Handlungsbedarf besteht, haben bilanzierungspflichtige Ärzte-Gesellschaften oder Ärztinnen und Ärzte, die freiwillig bilanzieren, entsprechende Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Bildung von Rückstellungen für solche ungewissen Verbindlichkeiten in der Steuerbilanz ausdrücklich zugelassen (Urteil von 5.11.2014, VIII R 13/12 BStBl 2015 II S. 523). Nach Handelsrecht (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Handelsgesetzbuch-HGB) sind in der Handelsbilanz für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden. Da diese Verpflichtung zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung gehört, gilt sie auch für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Höhe der Rückstellung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Rückstellungen sind in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit anderen Worten: Die Ärztin bzw. der Arzt hat den Betrag anzusetzen, der dem voraussichtlichen Honorarrückzahlungsanspruch entspricht. Dies gilt grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Abweichungen können sich allenfalls durch Abzinsungen ergeben, die nach steuerrechtlichen Vorschriften erfolgen müssen, wenn die Forderung nicht sofort fällig ist. Handelsrechtlich ist die Rückstellung nicht abzuzinsen, wenn mit der Erfüllung innerhalb der Jahresfrist des § 253 Abs. 2 HGB zu rechnen ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: gopixa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                    <og_description>Rückstellungen für Honorarrückforderungen aus 2025 bilden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Unterschiedliche Zuflusszeitpunkte für Privathonorare und Kassenhonorare</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Zufluss-/Abflussprinzip&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte ermitteln ihren steuerpflichtigen Gewinn im Regelfall mittels einer Einnahmen-/Überschussrechnung. Kernelement dieser Gewinnermittlungsart ist das Zufluss-/Abflussprinzip. Das heißt, dass die in 2025 getätigten Ausgaben der Ärztin bzw. des Arztes den Gewinn noch in 2025 mindern. Umgekehrt erhöhen Einnahmen im letzten Dezembermonat noch den Gewinn für 2025.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Privathonorare&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Honorarrechnungen an Privatpatientinnen und -patienten, die die Ärztin bzw. der Arzt durch eine privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, fließen dem Arzt bereits mit Eingang bei dieser Stelle zu. Der tatsächliche Zahlungseingang auf dem Konto des Arztes ist unerheblich. Ärzte müssen daher Honorarforderungen für Privatpatienten, die über eine Verrechnungsstelle eingezogen werden, in dem Wirtschaftsjahr als Betriebseinnahmen ansetzen, in dem die Rechnung bei der Verrechnungsstelle eingeht. Der steuerpflichtige Gewinn für 2025 lässt sich dadurch mindern, dass die Rechnungen aus 2025 erst Anfang 2026 an die Verrechnungsstelle gesendet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kassenabrechnungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hingegen gelten Arzthonorare, die die Kassenärztliche Vereinigung überweist, erst mit Überweisung auf das Konto als zugeflossen (vgl. H 11 der Einkommensteuer-Richtlinien). Das heißt: Überweist die Kassenärztliche Vereinigung das Honorar für das IV. Quartal 2025 erst im Januar 2026, muss das Honorar erst im nächsten Jahr versteuert werden. Letzteres gilt allerdings nur bedingt, wenn die Einnahmen der Kassenärztlichen Vereinigung regelmäßige wiederkehrende Einnahmen darstellen. Werden solche Einnahmen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres vereinnahmt (als kurze Zeit gilt der Zeitraum bis 10. Januar des Folgejahres), gelten diese noch im vorangegangenen Kalenderjahr als zugeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: NINENII - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Einkommensteuer 2025 minimieren</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Den steuerpflichtigen Gewinn durch optimales Timing der Einnahmen und Ausgaben steuern</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Unterlagen Ärzte zum 31.12.2025 vernichten können und welche Aufbewahrungsfristen im Einzelnen gelten</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Aufbewahrungsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.1.2025 trat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (vom 29.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32) in Kraft, welches u. a. eine neue verkürzte Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege und Rechnungen von acht Jahren enthielt. Im Übrigen gelten die bisherigen Aufbewahrungsfristen. Sofern Ärztinnen und Ärzte Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse erstellen müssen, gilt für diese Dokumente eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Briefe und sonstige Praxiskorrespondenz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fristbeginn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die steuerliche Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel 2025/2026 Bilanzen, Inventare oder Jahresabschlüsse aus 2015 und früher, Buchungsbelege oder Honorarrechnungen aus dem Jahr 2017 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2019 und früher vernichten. Ausnahmen von der Regelverjährung gelten allerdings dann, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufbewahrungsfristen 2025/2026</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Erstmalig verkürzte Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Honorarrechnungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Staatshaftung für Corona-Schäden</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Keine Arzthaftung für bis zum 7.4.2023 durchgeführte SARS Cov 2 Impfungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;BGH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof-BGH hat die Revisionsklage des Patienten einer Vertragsarztpraxis zurückgewiesen und eine Schadenersatzpflicht des behandelnden Arztes für Impfschäden verneint. Die Verantwortlichkeit für etwaige Aufklärungs- und Behandlungsfehler obliegt nach BGH-Auffassung dem Staat (BGH, Urteil von 9.10.2025, III ZR 180/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Patient erhielt nach zwei vorangegangenen Schutzimpfungen im Mai und Juli 2021 am 15.12.2021 in der Praxis eines Arztes eine sog. Booster-Impfung. Etwa drei Wochen später wurde bei ihm eine Herzerkrankung diagnostiziert. Der Impfgeschädigte verklagte den Arzt auf € 800.000,00 Schmerzensgeld. Die Klage blieb allerdings ohne Erfolg. Der Arzt erfüllte mit seiner Tätigkeit eine hoheitliche Aufgabe, nämlich den durch das Bundesministerium für Gesundheit als Verordnungsgeber geschaffenen Anspruch gegen den Staat auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Der BGH sah in der Tätigkeit des Arztes lediglich einen „Verwaltungshelfer“, der für die Folgen der Impfungen nicht verantwortlich war.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. November 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vittaliya - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Staatshaftung für Corona-Schäden</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Neue degressive Abschreibung seit dem 1. Juli 2025</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Neue Praxiseinrichtung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte können bei Neuanschaffungen von dem neuen als „Investitionsbooster“ bezeichneten „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ profitieren. Dieses Gesetz gilt seit dem 18.7.2025 (Bundesgesetzblatt I Nr. 161). Schwerpunkt des neuen Gesetzes ist eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter in dreifacher Höhe der linearen Abschreibung. Soll heißen, dass die Ärztin bzw. der Arzt bei Anschaffung eines Praxisgerätes in Höhe von beispielsweise € 6.000,00 bereits im Anschaffungsjahr bis zu € 2.000,00 steuermindernd abschreiben kann. Bei unterjähriger Anschaffung ist die Abschreibung nach Monaten genau zu berechnen (z. B. Anschaffung am 1.9.2025 = Abschreibung 4/12 aus € 2.000,00). Die neue Abschreibung können Ärztinnen und Ärzte für Praxisausstattungsgegenstände in Anspruch nehmen, die sie in der Zeit vom 1.7.2025 bis 31.12.2027 anschaffen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Elektrofahrzeuge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Weiters können sie Elektrofahrzeuge (keine Hybridelektrofahrzeuge), die sie betrieblich nutzen und im Betriebsvermögen aktiviert haben, nach dem neuen § 7 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) bereits im Anschaffungsjahr mit bis zu 75 % der Anschaffungskosten abschreiben. Dies gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft werden. Für die weiteren Jahre verringert sich die Abschreibung nach der gesetzlichen Staffel entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Wolfilser - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Der neue Investitionsbooster</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Hohe degressive Abschreibung für neu angeschafftes Praxisequipment</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Anhängiges BFH-Verfahren</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;40-%-Quote&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Katalog der Steuerbefreiungen im Gewerbesteuergesetz (§ 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG)) enthält in Nummer 20 Buchst. d eine Befreiungsvorschrift, nach dieser Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuerpflicht befreit sind, sofern die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. In dem Zusammenhang stellt sich in der Praxis oft die Frage, wie diese 40-%-Quote zu berechnen ist. In Fällen, in denen die Quote nur ganz knapp erreicht wird, stellt sich weiter die Frage, ob bzw. inwieweit kaufmännische Rundungsregeln anzuwenden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat in dem Urteil vom 26.11.2024 (Az. 3 K 1918/21) die Berechnung dieser Quote anhand der Fallzahl und nicht anhand der Gesamtkosten festgelegt. Außerdem hielt das FG die kaufmännischen Rundungsregeln für anwendbar. Damit konnte der Pflegedienst mit einer Quote von 39,51 %, die auf 40 % aufzurunden war, in die Gewerbesteuerfreiheit rutschen. Das FG legte aber auch fest, dass sich die Steuerbefreiung nur auf die gewerbesteuerpflichtigen Erträge aus dem Betrieb der betreffenden Pflegeeinrichtung bezieht und keine vollständige Steuerbefreiung des Unternehmens begründet.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revisionsverfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) wird über die Gewerbesteuerpflicht allerdings in einem Revisionsverfahren abschließend entscheiden (Az. X R 6/25). Betroffene Pflegedienstunternehmen können sich auf dieses Revisionsverfahren berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DerL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Gewerbesteuerpflicht der Pflegedienste</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Berechnung der maßgeblichen 40-%-Quote</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Festhalten am Fremdbesitzverbot, Erhöhung des Apothekenpackungsfixums</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Koalitionsvertrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der knapp 150-seitige Koalitionsvertrag der regierenden Parteien CSU, CDU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält auf Seite 107 konkrete Hinweise, in welcher Weise die Bundesregierung Apothekerinnen und Apotheker künftig unterstützen will. Es geht hier in erster Linie um die Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln. Dabei geht die Bundesregierung davon aus, dass die Vor-Ort-Apotheken häufig erste Anlaufstelle in der Gesundheitsversorgung sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fremdbesitzverbot&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Koalition hat sich hierbei für einen Erhalt des Fremdbesitzverbotes ausgesprochen und will insbesondere Apotheken im ländlichen Raum stärken. Die Bundesregierung verspricht dabei: „Wir bauen Strukturen in den Vor-Ort-Apotheken für Präventionsleistungen aus, erleichtern die Abgabe und den Austausch von Arzneimitteln und entlasten sie von Bürokratie und Dokumentationspflichten.“ In diesem Zusammenhang denkt die Bundesregierung vor allem an die Nullretaxationen aus formalen Gründen. Diese sollen abgeschafft werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Apothekenpackungsfixum&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vorgesehen ist auch die Erhöhung des Apothekenpackungsfixums einmalig auf &lt;br /&gt;€ 9,50. Für ländliche Apotheken kann es in Abhängigkeit vom Versorgungsgrad in einem Korridor bis zu € 11,00 betragen. Geplant ist auch eine Vereinheitlichung der Vorgaben für Vor-Ort-Apotheken und Versandapotheken. Vereinheitlichungen soll es insbesondere bei der Einhaltung von Kühlketten und Nachweispflichten geben. Schließlich soll auch das Skonti-Verbot aufgehoben werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Koalitionsvertrag</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Pläne der neuen Bundesregierung zur Unterstützung der Apotheken</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuerpflicht von Pflegeleistungen (Umsatzsteuererlass Abschn. 4.16.3. Abs. 2 UStAE</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Persönliches Budget&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach § 29 Abs. 1 des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) können auf Antrag eines Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt werden. Dies soll den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach der Vorschrift des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Leistungen, die eng mit der Betreuung oder Pflege von Personen verbunden sind und von Einrichtungen erbracht werden, bei denen diese Leistungen in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Sozialversicherungsträgern vergütet werden, von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 19.12.2024 V R 1/22) auch bei mittelbarer Kostentragung, wenn die Kosten aus dem persönlichen Budget bestritten werden und die Bewilligung in Bezug auf die Person des Leistungserbringers eine explizite Entscheidung des Kostenträgers im Sinne einer Anerkennung zur Leistungserbringung erkennen lässt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall erbrachte eine KG pädagogische Fachleistungen und Assistenzleistungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung. Der hierfür zuständige Leistungsträger, ein Landeswohlfahrtsverband, schloss mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Zielvereinbarungen ab. Die Abrechnung erfolgte direkt mit den Bewohnern (Patienten). Das Finanzamt behandelte die Umsätze als steuerpflichtig. Der BFH folgte der Finanzamt-Auffassung nicht und teilte auch nicht die Ansicht der Finanzverwaltung in Abschnitt 4.16.3. Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE), wonach Vergütungen aus Geldern des Persönlichen Budgets in die Ermittlung der Mindestvergütungsquote generell nicht mit einzubeziehen sind. Nach Auffassung des BFH wäre die Sachlage differenziert zu beurteilen, wenn die Leistungen vom Umfang und der Höhe nach auf einer expliziten Entscheidung eines anerkannten vertraglichen Leistungsträgers beruhen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: New Africa - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pflegeleistungen auf Basis des persönlichen Budgets</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>BFH entscheidet über Kindergeldanspruch nach Rettungssanitäterausbildung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Kindergeldanspruch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rettungssanitäterin&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 31/24), in dem es um die Frage geht, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist und sich dadurch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch ergeben. Weiters ist die Frage zu klären, ob ein geringfügiges betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 28.8.2024, 9 K 108/24 Kg, AO)) stellte die Rettungssanitäterausbildung keine erstmalige Berufsausbildung dar. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin bestätigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Solange Lehrgänge für den Rettungssanitätsdienst oder ähnliche Lehrgänge im Gesundheitswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken sich diese auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Die endgültige Entscheidung hierüber durch den BFH wird in Kürze erwartet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Steidi - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Lehrgang zur Rettungssanitäterin keine Berufsausbildung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Erbeinsetzung von Ärzten trotz Berufsverbotes von der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit gedeckt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Berufsordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Berufsordnung (im Streitfall § 32 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe) verbietet Ärztinnen und Ärzten generell die Annahme von Geschenken oder anderer Vorteile von Patientinnen und Patienten, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst werden könnte. Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegen zugunsten des Hausarztes eines Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil sie gegen ein berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt (BGH, Urteil vom 2.7.2025 - IV ZR 93/24).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Über das Vermögen eines Arztes wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter klagte gegen die Erben eines ehemaligen Patienten des Arztes zwecks Übertragung eines Grundstücks, das der zwischenzeitlich verstorbene Patient dem Arzt auf Basis eines geschlossenen „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrags“ testamentarisch vermacht hat. Der Insolvenzverwalter verlangte zugunsten der Gläubiger des Arztes die Herausgabe des Grundstücks. Das erstinstanzliche Landgericht verneinte eine Herausgabepflicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot. Die Vereinbarung sei unwirksam.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BGH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des BGH regelt die berufsständische Vorschrift lediglich das Verhältnis zwischen Ärztinnen und Ärzten und der für diese zuständigen Landesärztekammer. Nicht erfasst von der Berufsordnung wird hingegen die zuwendende Patientin bzw. der zuwendende Patient. Ein zugunsten eines behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen ein Berufsverbot für unwirksam anzusehen, würde gegen die grundgesetzlich geschützte Testierfreiheit verstoßen. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
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                                    <foreword>Höhere Mindestlöhne und zusätzliche Urlaubstage</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Dritte Erhöhungsstufe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum 1.7.2025 ist die dritte Erhöhungsstufe für den Mindestlohn in der Pflege nach der „Sechsten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche“ (6. PflegeArbbV) in Kraft getreten. Der Mindestlohn beträgt danach für Pflegehilfskräfte € 16,10, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit € 17,35 und für Pflegefachkräfte € 20,50 pro Stunde.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urlaub&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Außerdem haben Pflegekräfte bei einer Fünf-Tage-Woche einen Anspruch auf neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. August 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Goss Vitalij - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pflegemindestlohn</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mindestlöhne steigen auf bis zu € 20,50 pro Stunde</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Von einer GmbH erbrachte ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind umsatzsteuerfrei</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Heilbehandlungen von Ärztinnen und Ärzten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG steuerfrei. Ebenso sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen im Rahmen einer stationären Behandlung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 14 Buchst.b UStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Streitig war, ob ein Teil der von einer Ärztin im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie in einem Krankenhaus durchgeführten Tätigkeiten von der Umsatzsteuer befreit waren. Das Finanzamt lehnte ab. Nach Auffassung der Finanzverwaltung lagen die Voraussetzungen für begünstigte Krankenhausleistungen nicht vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Heilbehandlungen unabhängig vom Ort steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat in einem Urteil klargestellt, dass Heilbehandlungsleistungen von Ärztinnen und Ärzten immer umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig davon, ob diese durch eine GmbH erbracht werden und unabhängig davon, wo die Heilbehandlungsleistungen durchgeführt werden. Werden die Leistungen in einem Krankenhaus durchgeführt, greift die Steuerbefreiung unabhängig davon, ob auch die Voraussetzung für eine steuerfreie Krankenhausbehandlung vorliegen (BFH, Urteil vom 19.12.2024, V R 10/22).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Oostendorp/peopleimages.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Belegarztleistungen in einem Krankenhaus</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH-Entscheidung zu in einem Krankenhaus erbrachten medizinischen Leistungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Kosten für Teilnahme an ärztlich verordnetem Funktionstraining sind keine außergewöhnliche Belastung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Steuergesetzgeber berücksichtigt sogenannte außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer, sofern diese Belastungen über das Zumutbare hinausgehen und der bzw. dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Funktionstraining in einem Fitnessstudio&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;An einer solchen Zwangsläufigkeit fehlt es bei Mitgliedschaftsbeiträgen für ein Fitnessstudio. Diese gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs/BFH auch dann, wenn die Mitgliedschaft zur Teilnahme an einem dort angebotenen ärztlich verordneten Funktionstraining erforderlich ist (Urteil vom 21.11.2024, VI R 1/23). Im Streitfall wurde einer Steuerpflichtigen zur Behandlung von Bewegungseinschränkungen sowie zur Schmerzreduktion ein Funktionstraining in Form von Wassergymnastik ärztlich verordnet. Der BFH begründete seine Ansicht u. a. damit, dass Angebote von Fitnessstudios nicht nur von kranken, sondern auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden. Bei den Mitgliedsbeiträgen würde es sich um Kosten für vorbeugende oder der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen handeln.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pinkyone - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Fitnessstudio</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mitgliedsbeiträge trotz ärztlicher Verordnung nicht steuerlich absetzbar</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Werbeaktionen für Arzneimittel mit EU-Recht vereinbar</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Arzneimittelwerbung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Werbeaktionen für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel in Form von Preisnachlässen oder zur Zahlung eines genauen Betrages sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27.2.2025, C-517/23) erlaubt. Es ging dabei um die Anwendung der EU-Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel. Geklagt hatte eine niederländische Online-Versandapotheke. Das Unternehmen hatte seinen Kundinnen und Kunden neben Preisnachlässen auch Prämien versprochen (Beträge zwischen € 2,50 und € 20,00). Außerdem warb das Unternehmen mit Gutscheinen für Bestellungen weiterer Produkte. Die Apothekerkammer Nordrhein ging dagegen gerichtlich vor.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Unbestimmte Höhe der Prämien&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der EuGH erlaubt es den Mitgliedstaaten wie Deutschland aber auch, bestimmte Werbeaktionen für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu untersagen, bei denen die Höhe der Prämie für den Verbraucherinnen und Verbraucher nicht im Vorhinein ersichtlich ist. Ein solches Verbot soll dazu dienen, dass die Verbraucher die Höhe der Prämie nicht überschätzen. Deutschland hat solche Werbeaktionen untersagt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Gutscheine&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der EuGH sieht die Ausgabe von Gutscheinen für nachfolgende Bestellungen nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie für den Bezug von Gesundheits- und Pflegeprodukten als richtlinienkonform an. Der EuGH hat aber auch betont, dass nationale Verbote für solche Werbeaktionen der Richtlinie nicht entgegenstehen. Daher können sich EU-Unternehmen nicht auf die Richtlinie berufen, wenn das nationale Recht bestimmte Werbeaktionen untersagt. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <foreword>BFH entscheidet in zwei Fällen über Gewerbeeinkünfte und umsatzsteuerpflichtige Leistungen bei einer Praxisgemeinschaft</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Organisationstätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzten, die Mitgesellschafter einer Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft sind und überwiegend Organisationstätigkeiten und administrative Leistungen für die Gesellschaft erbringen, sind einkommensteuerlich als auch umsatzsteuerlich als Ärztinnen und Ärzte zu betrachten. Die Organisationstätigkeiten führen weder zu einer anderen Einkünftequalifizierung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) noch wird eine Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft dadurch umsatzsteuerpflichtig.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ärztliche Praxisgemeinschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat in dem Beschluss vom 4.9.2024, XI R 37/21 einer ärztlichen Praxisgemeinschaft Umsatzsteuerfreiheit zuerkannt. Im Streitfall hatten zwei Ärzte eine Praxisgemeinschaft zur gemeinsamen Nutzung von Praxisräumen, des Mobiliars und des Personals errichtet. Die Kosten wurden aufgeteilt. Die Geschäftsführung der Praxisgemeinschaft erfolgte durch einen Arzt alleine. Das zuständige Finanzamt war der Auffassung, dass die Geschäftsführungstätigkeit des Arztes zu umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung der Praxisgemeinschaft an ihre Gemeinschafter führen würde. Der BFH verneinte dies jedoch.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Organisationstätigkeit eines Zahnarztes&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem Verfahren vom 4.2.2025, VIII R 4/22 hat der BFH zu einer aus Zahnärzten bestehenden Partnerschaftsgesellschaft die Auffassung vertreten, dass eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen ist, „wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer gegebenenfalls äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt“. Ergebnis der Entscheidung ist, dass die Zahnarzt-Partnerschaftsgesellschaft keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wie vom Finanzamt ursprünglich angenommen worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: HNFOTO - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Organisatorische Tätigkeiten eines Arztes</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Zwei wesentliche Urteile des Bundesfinanzhofs zu Organisationstätigkeiten von Ärzten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bedingungen für von Privatkrankenhäusern durchgeführte Leistungen müssen in sozialer Hinsicht jenen der öffentlichen Einrichtungen entsprechen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Krankenhausbehandlungen sowie ärztliche Heilbehandlungen und alle damit eng verbundenen Umsätze der öffentlich-rechtlichen Krankenhäuser, aber auch solche Behandlungsleistungen, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen (Privatkrankenhäuser) in gleicher Art durchgeführt bzw. bewirkt werden. Auf diese Rechtsgrundlage berufen sich gerne die privaten Privatkrankenhausbetriebe, in vielen Fällen allerdings ohne Erfolg. Denn in den meisten Fällen fehlt es an der Voraussetzung „gleicher Art“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Höhere Vergütung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Niedersächsische Finanzgericht/FG hat in einem Fall (Urteil vom 15.1.2025, 5 K 256/17) die Klage einer Privatklinik abgewiesen, da diese keine in sozialer Hinsicht mit öffentlichen Krankenhäusern vergleichbare Leistungen erbracht hatte. Das Gericht ging bei dem Vergleich nicht von Art und Umfang der Heilbehandlungsleistungen aus, sondern von der Höhe der Vergütung. Werden für Krankenhausleistungen entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG für öffentliche Krankenhäuser üblich, kann sich das betreffende Privatkrankenhaus nach Auffassung der Richter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit nach der MwStSystRL berufen. Im Streitfall stand der Vergleichbarkeit insbesondere entgegen, dass der Krankenhausbetrieb entgegen den Regelungen des KHEntgG und des KHG nach sog. tagesgleichen von der Verweildauer der Patienten im Krankenhaus abhängigen Pflegesätzen und nicht nach den DRG-Fallpauschalen abgerechnet hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision zugelassen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen. Ein Aktenzeichen für das Revisionsverfahren ist derzeit nicht bekannt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild:  everythingpossible - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Umsatzsteuerpflicht von Privatkrankenhäusern</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Honorarabrechnungen über den Regelungen des KHEntgG und des KHG als Indiz für umsatzsteuerpflichtige Leistungen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>sommer_2025/zweite_leichenschau</id>
                           
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                                    <foreword>Selbstständig oder abhängig beschäftigt?</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Ärztin bei zweiter Leichenschau&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Ärztin hatte für eine kreisfreie Gemeinde die Tätigkeit als zweite Leichenbeschauerin im wöchentlichen Wechsel mit anderen Ärztinnen und Ärzten übernommen. Die Rentenversicherung stellte Versicherungspflicht fest. Begründung: Die Ärztin sei abhängig beschäftigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;LSG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Klage des Rentenversicherungsträgers ab und stellte eine selbstständige Tätigkeit fest (Urteil vom 22.1.2025, L 5 BA 1266/24). Begründung: Bei der zweiten Leichenschau handelt es sich um einen Hoheitsakt. Die Ärztin handelt hier aufgrund behördlicher Ermächtigung, übt also keine Hilfstätigkeiten im Auftrag der Gemeinde, sondern eigene Hoheitsmacht aus. Sie stellt im eigenen Namen die Urkunde über die durchgeführte Leichenschau aus und handelt nicht bloß im Namen des städtischen Gesundheitsamtes. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis wie eine Eingliederung in den Gemeindebetrieb oder ein Weisungsrecht der Gemeinde hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Leistung waren nicht ersichtlich. Die Tätigkeit unterlag daher nicht der Sozialversicherungspflicht.&lt;strong&gt;  &lt;/strong&gt;&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Mai 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Photographee.eu - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Zweite Leichenschau</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>30 % degressive Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Investitions-Booster&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die neue Bundesregierung hat vor kurzem ihren 146-seitigen Koalitionsvertrag vorgestellt. Unter dem Punkt 2. „Wirkungsvolle Entlastungen, stabile Finanzen, leistungsfähiger Staat“ stellt die neue Regierung „einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027“ in Aussicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte können ihr Praxisinventar abschreiben, indem sie einmal die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer teilen (sogenannte lineare Abschreibung) oder einen bestimmten Prozentsatz vom jeweiligen Anschaffungs- bzw. Restwert abschreiben (degressive Abschreibung). Dieser Prozentsatz soll nach den Plänen der neuen Regierung 30 % betragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Welche Methode ist die günstigere?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die degressive Abschreibung führt im Investitionszeitpunkt zu höheren Abschreibungen und damit niedrigeren Einkommensteuern. Doch nach dem ersten Jahr nimmt die degressive Abschreibung ab, weil der Abschreibesatz von einem sich stetig mindernden Restwert errechnet wird. Das gesamte Abschreibungsvolumen (in der Höhe der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten) bleibt bei der degressiven Abschreibung gegenüber der linearen Abschreibung stets gleich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 08. Juli 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Yaroslav - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Degressive Abschreibung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neuer Investitions-Booster der Bundesregierung</og_description>
                                

                                

                                    
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                    <issue_title>Frühjahr 2025</issue_title>

                    
                        
                            
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                                <entry_title>Steuernachweise beim E-Rezept</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>BMF nimmt Stellung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von mittels E-Rezept verordneten Medikamenten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Selbst gezahlte Aufwendungen für Arzneimittel können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen, sodass sich das zu versteuernde Einkommen entsprechend mindert. Voraussetzung ist, dass die Arzneimittelkosten die im Einzelfall zutreffende zumutbare Belastung übersteigen und die Aufwendungen zwangsläufig entstanden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;E-Rezept&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist mittels einer Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers zu erbringen (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung/EStDV). Das Bundesministerium der Finanzen/BMF hat mit Schreiben vom 26.11.2024 (Az. IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)) zum Nachweis der Zwangsläufigkeit bei Nutzung der neuen E-Rezepte Stellung genommen. Nach dem BMF-Schreiben kann der Nachweis im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke erbracht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kassenbeleg&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß BMF-Schreiben muss der Kassenbeleg oder die Rechnung der Online-Apotheke dabei folgende Angaben enthalten: „Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes“. Für den Veranlagungszeitraum 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Kassenbeleg nicht erforderlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                    <og_title>Steuernachweise beim E-Rezept</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Nachweise für die Zwangsläufigkeit von Gesundheitskosten beim E-Rezept</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_id>beitrag_bonusleistungen</entry_id>
                                <entry_title>Beitrag Bonusleistungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Bonusleistungen der Krankenkassen bis € 150,00 einkommensteuerfrei</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Bonusleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Versicherten im gesetzlichen Rahmen (§ 65a Fünftes Sozialgesetzbuch) Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten. Belohnt werden u. a. die Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen oder verhaltensbezogene Präventionsmaßnahmen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerpflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Grunde sind solche Bonusleistungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für die Krankenkassenbeiträge als Beitragserstattung einkommensteuerpflichtig. Wegen des hohen Verwaltungsaufwandes und der meist geringen Steuerauswirkungen hatte die Finanzverwaltung bislang Bonusleistungen bis zu € 150,00 pro versicherte Person und Beitragsjahr als den Sonderausgabenabzug nicht mindernde Leistungen der Krankenkassen – also steuerfrei – behandelt (vgl. dazu BMF-Schreiben vom 7.10.2022, V A 3 - S 0338/19/10006 :009 IV C 3 - S 2221/21/10002 :011 BStBl 2022 I S. 1437). Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (BGBl 2024 Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde diese Verwaltungsregelung in das Einkommensteuergesetz verankert (§ 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. JStG 2024).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Africa Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Beitrag Bonusleistungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Gesetzliche Verankerung der bisherigen Verwaltungspraxis</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>FG Köln stellt Leistungen einer Suchtkrankenhelferin von der Gewerbesteuer frei</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Gewerbesteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einrichtungen zur ambulanten oder stationären Rehabilitation sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit (vgl. § 3 Nr. 20 Buchst. e Gewerbesteuergesetz/GewStG). Darüber hinaus haben Therapeutinnen und Therapeuten als natürliche Personen einen Gewerbesteuerfreibetrag in Höhe von € 24.500,00. Das heißt, dass nur Erträge über dieser Höhe eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, auch wenn sie gewerbesteuerpflichtige Erträge darstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Suchtkrankenhelferin&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG Köln hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung im Urteil vom 2.5.2024 (15 K 1653/22) Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin, welche die Weiterbildung zur Suchtkrankenhelferin absolviert hatte und Menschen mit einer psychischen Erkrankung, körperlichen und/oder geistigen Behinderung oder chronischen Suchterkrankung betreute, von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Klägerin erbrachte die Leistungen gemäß einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung mit dem Landschaftsverband Rheinland/LVR als zuständigem Sozialhilfeträger.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entscheidungsgründe&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG führte u. a. an, dass die Sozialarbeiterin eine Einrichtung zur ambulanten Rehabilitation darstellt und Rehabilitationsleistungen erbringt. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes ist gewerbesteuerlich keine Eingrenzung der Rehabilitation auf eine „medizinische Rehabilitation” geboten, deren Kosten die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG-Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Finanzverwaltung hat Revision eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Az. X R 15/24 anhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: agenturfotografin - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Leistungen einer diplomierten Sozialarbeiterin</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Anhängiges BFH-Verfahren über die Gewerbesteuerpflicht einer diplomierten Sozialarbeiterin</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bundesfinanzhof bejaht therapeutischen Zweck einer Haarwurzeltransplantation</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Facharzt für Chirurgie führte Haarwurzeltransplantationen durch und erklärte dabei 90 % aller Umsätze als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz/UStG. Die Finanzverwaltung korrigierte die Umsatzsteuererklärungen des Chirurgen nach einer Außenprüfung dergestalt ab, dass sie nur Transplantationsleistungen bei Patientinnen und Patienten mit narbiger Alopezie steuerfrei stellte. Denn nur diese sei als Krankheit anerkannt nach § 27 Satz 1 Nr. 1 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die übrigen Umsätze behandelte das Finanzamt als steuerpflichtig. Der Arzt ging vor Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Klage des Arztes hatte in letzter Instanz Erfolg. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hob das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Fall zur anderweitigen Entscheidung zurück. Das erstinstanzliche Finanzgericht (FG-Düsseldorf vom 16.6.2021, 5 K 2710/17U) entschied zu Unrecht, dass eine Haartransplantation keinen therapeutischen Zweck hätte. Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann nach Auffassung des BFH auch dann vorliegen, „wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen beseitigt“ (Leitsatz, BFH-Urteil vom 25.9.2024, XI R 17/21). Nach Ansicht des BFH würde bei hereditärer und vernarbender Alopezie eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass ein behandlungsbedürftiger Zustand vorliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Androgenetische Alopezie&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei einer androgenetischen Alopezie würde nach Ansicht des BFH hingegen noch nicht die tatsächliche Vermutung eines behandlungsbedürftigen Zustands vorliegen. Zur Erlangung einer Steuerbefreiung für eine Haarwurzeltransplantation bei androgenetischer Alopezie ist nach dem BFH-Urteil eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Weil eine solche Art der Alopezie meist als Folge eine psychologische Erkrankung durch die entstellende Wirkung hat, sollte ein hierzu spezialisierter Facharzt das Attest erstellen. Eine pauschale Erklärung des transplantierenden Arztes genügte dem BFH jedenfalls nicht.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: kanruthai - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Haarwurzeltransplantation umsatzsteuerfrei</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesfinanzhof erkennt Haarwurzeltransplantationen grundsätzlich als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistung an</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_id>aerztliche_gutachten</entry_id>
                                <entry_title>Ärztliche Gutachten</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Richtige Einkünftequalifizierung von Gutachterhonoraren der angestellten Ärzte</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Einkunftsart&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte erzielen im Regelfall entweder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz/EStG, wenn sie in einem Angestelltenverhältnis arbeiten, oder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), wenn sie eine eigene Praxis betreiben. Erstellt die Ärztin bzw. der Arzt ein Gutachten im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses, helfen für eine richtige Einkünftezuordnung folgende Abgrenzungskriterien (vgl. u. a. FinMin Schleswig-Holstein vom 7.12.2012, VI 302 – S 2246 – 225):&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auftragserteilung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Erfolgt die Auftragserteilung für das Gutachten über die Klinikleitung an den Arzt und wird und wird auch die Abrechnung der gutachterlichen Tätigkeit unter Mitwirkung der Klinik erstellt, spricht dies für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vergütung an das Krankenhaus&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für das Vorliegen von Einkünften aus selbstständiger Arbeit sprechen u. a. Umstände wie das Zahlen eines Entgelts für die Benutzung der zur Erstellung der Gutachten notwendigen Krankenhauseinrichtungen oder wenn der Arzt das Gutachten im eigenen Namen und mit eigenem Briefkopf erstellt und unterschreibt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Arbeitsvertrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die richtige Einkünftequalifizierung ist auch ein Blick in den Arbeitsvertrag hilfreich. Tarifverträge oder auch Einzelarbeitsverträge der Ärzte sehen oftmals eine Pflicht zur Erstellung von Gutachten vor. Eine derartige Verpflichtung spricht dafür, dass das Erstellen des Gutachtens im Rahmen des Dienstverhältnisses erfolgt und dass die Vergütung zum Arbeitslohn zählt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: momius - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Ärztliche Gutachten</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Stellen Gutachterhonorare Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit dar?</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Arbeitgeber können ab 2025 weitere Daten über Arbeitnehmer bei den Krankenkassen abrufen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Elektronische AU-Bescheinigung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit 2023 können Ärztinnen und Ärzte von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung/eAU Gebrauch machen. Zum 1.1.2025 wurde das Verfahren verbessert und erweitert. Wie bisher meldet die Ärztin bzw. der Arzt die Krankendaten elektronisch an die zuständige Krankenkasse der Patientin bzw. des Patienten. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann die Daten dann abrufen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erweiterungen zu Jahresbeginn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit Januar 2025 werden an die Arbeitgeber auch Zeiten der Krankenhausbehandlung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Aufenthalte in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung übermittelt bzw. sind vom Arbeitgeber abrufbar. Weil beispielsweise bei Rehabilitationsaufenthalten nicht zwingend eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, ändert sich der Sprachgebrauch von „Arbeitsunfähigkeit“ in „Abwesenheit“.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Mitteilungspflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unverändert muss der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit informieren. Denn die Mitteilung durch den Arbeitnehmer ist Voraussetzung für den Abruf der Arbeitsunfähigkeitszeiten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: zadorozhna - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Elektronische AU-Bescheinigung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Übermittlung von Krankenhauszeiten und Reha-Aufenthalten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Gesetzlich Krankenversicherte erhalten ab 2025 die elektronische Patientenakte</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Elektronische Patientenakte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Mit Einführung der elektronischen Patientenakte/ePA erfolgt ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung des Gesundheitswesens. Seit Jahresbeginn kann jede gesetzlich versicherte Person ihre medizinischen Daten zentral und digital verwalten lassen. Gespeichert werden können u. a. Röntgenbilder, Arztbriefe oder Befundberichte. Die ePA verspricht außerdem eine digitale Medikationsübersicht. Zusammen mit dem E-Rezept sollen hier Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Widerspruch, weitere Informationen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Patientinnen und Patienten, die die ePA nicht nutzen möchten, können mit dem „Opt-Out“ widersprechen. Für weitere Fragen und Antworten hat die Bundesregierung einen FAQ-Katalog veröffentlicht, der unter dem Link: &lt;a href=&quot;https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faqs-zur-epa-fuer-alle-2315618&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faqs-zur-epa-fuer-alle-2315618&lt;/a&gt; abgerufen werden kann.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 25. Februar 2025&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: K2Kstock - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Elektronische Patientenakte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Weitere Digitalisierung im Gesundheitsbereich durch die neue ePA</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Kein Steuerabzug für Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kranken und behinderten Personen entstehen zwangläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und vielfach von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen zwangsläufigen Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen vor, die – unter Berücksichtigung einer bestimmten zumutbaren Eigenbelastung – steuermindernd geltend gemacht werden können (§ 33 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Nahrungsergänzungsmittel&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Insbesondere bei Krebsbehandlungen – wie im Streitfall – kann es notwendig werden, dass die Patientin bzw. der Patient bestimmte Nahrungsergänzungsmittel wie Vitamine, Mineral- oder Vitalstoffe zu sich nehmen muss. Die Kosten für solche Nahrungsergänzungsmittel zählen allerdings nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung, die dem steuerlichen Abzugsverbot unterfallen. Eine ärztliche Verordnung ändert daran nichts, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgericht/FG München zeigt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht München hat in einem aktuellen Fall Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel als außergewöhnliche Belastung verneint und als Aufwendungen für Lebensmittel qualifiziert. Zur Urteilsbegründung führten die Richter u. a. aus, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht zu Arzneimitteln zählen. Daher würde das generelle Steuerabzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung anzuwenden sein (§ 12 Nr. 1 EStG, Urteil vom 25.7.2024, 15 K 286/23).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hat allerdings die Revision zugelassen, da der Bundesfinanzhof/BFH bisher nicht zu dieser Thematik der zwangsläufigen Einnahme von Vitaminpräparaten im Rahmen von Krebsbehandlungen entscheiden konnte. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 23/24 anhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Rona_65 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Nahrungsergänzungsmittel</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aufwendungen für Vitaminpräparate trotz ärztlicher Anordnung keine außergewöhnliche Belastung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH entscheidet über Umsatzsteuerpflicht von Leistungen aus Care-Plus-Verträgen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Kooperationen mit Pflegeheimen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Medizinische Versorgungszentren übernehmen für Pflegeheime vielfach die medizinische Versorgung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Mit den Pflegeheimen werden hierzu sogenannte Kooperationsverträge (sog. Care-Plus-Verträge) geschlossenen. Die Vertragsleistungen umfassen u. a. die tägliche Visite, Rufbereitschaft, Rund-um-die-Uhr-Versorgung und andere im Rahmen der ärztlichen Versorgung anfallende Nebenleistungen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuerpflicht der Nebenleistungen?&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall, den das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.2.2024, 7 K 7004/22) zu entscheiden hatte, bestritt die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung die Umsatzsteuerfreiheit diverser Nebenleistungen. Beanstandet wurden im Einzelnen Gutachterleistungen sowie Einnahmen aus Tätigkeiten, die aus der Praxisführung resultieren und nach Auffassung der Finanzverwaltung nur organisatorischer Art waren. Die Finanzverwaltung greift auch gerne feste Zahlungen an Ärztinnen und Ärzte auf, die Pflegeheime pro Belegtag pauschal zahlen. Solche Zahlungen würden der vertraglichen Arztbindung dienen und hätten selbst nichts mit der Behandlung einer Krankheit zu tun.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil und Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das erstinstanzliche Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht und stellte sämtliche Leistungen aus dem Care-Plus-Vertrag umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof wird im Rahmen des Revisionsverfahrens (Az. V R 5/24) höchstrichterlich über die Umsatzsteuerpflicht dieser Leistungen entscheiden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: vegefox.com - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Care-Plus-Verträge</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuerpflicht von Leistungen medizinischer Versorgungszentren</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Anträge auf Verlustverrechnung sind bis 15. Dezember zu stellen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Verlustverrechnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte können Verluste aus Kapitalanlagen nur mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen ausgleichen, nicht mit Einkünften aus ihrer selbstständigen Tätigkeit bzw. ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Beschränkungen gibt es bei Verlusten aus Aktien. Diese dürfen nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verlustverrechnung bei mehreren Depots&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unterhält die Ärztin bzw. der Arzt mehrere Kapitalanlagedepots bei verschiedenen Banken, bildet jede Bank für sich entsprechende Verlustverrechnungstöpfe und schreibt nicht mit Gewinnen verrechenbare Verluste ins nächste Jahr fort. Die vorgetragenen Verluste können in diesem Fall erst ausgeglichen werden, wenn in dem betreffenden Depot Gewinne generiert werden. Eventuelle Gewinne aus Wertpapieranlagen bei anderen Banken müssen hingegen voll versteuert werden. Sind im Depot bei Bank A Gewinne, im Depot bei Bank B Verluste entstanden, lassen sich die Verluste bei Bank B dennoch in 2024 mit Gewinnen aus dem Depot bei Bank A ausgleichen, wenn der Arzt bei der Bank B eine Verlustbescheinigung beantragt und in der Steuererklärung für 2024 die Gewinne/Verluste in der Anlage KAP erklärt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Frist 15. Dezember&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für die Beantragung einer solchen Verlustbescheinigung gilt eine Frist bis zum 15. Dezember. Ärztinnen und Ärzte sollten daher unbedingt vor diesem Datum die Gewinne/Verluste ihrer Wertpapierdepots feststellen und bei Bedarf fristgerecht einen Antrag stellen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: DerL - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_description>Warum Ärzte den 15. Dezember beachten sollten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Leistungen einer Privatklinik</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Voraussetzungen und Prüfungsmaßstäbe für umsatzsteuerfreie Leistungen privater Krankenhäuser</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuerfreiheit privater Krankenhäuser&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen i. S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) liegen vor, wenn die Leistungen sowie damit eng verbundene Umsätze „von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgeführt“ werden. Die Mitgliedstaaten haben die Leistungen unter diesen Voraussetzungen steuerfrei zu stellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG München entschied, dass „Umsätze aus dem Betrieb eines Krankenhauses, das nicht nach § 108 SGB V zugelassen ist, … nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei“ sind (Leitsatz Urteil vom 18.10.2023, 3 K 317/18). Im Streitfall rechnete eine nicht zugelassene Privatklinik wie folgt ab: Medizinisch indizierte Behandlungen wurden ohne Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. Die Feststellung der medizinischen Indikation traf der jeweils behandelnde Arzt unter den dort tätigen Belegärzten. Umsatzsteuerfrei abgerechnet wurden auch die Unterkunftskosten. Schönheitsoperationen und vereinzelte Übernachtungen von Begleitpersonen sowie deren Verpflegung wurden – da medizinisch nicht indiziert – zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Das Finanzamt erkannte die Umsatzsteueraufteilung der Klinik nicht an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Soziale Vergleichbarkeit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Umsatzsteuerpflicht privater Krankenhäuser entscheidet sich letztlich immer danach, ob deren Leistungen mit denen der öffentlich rechtlichen Kliniken sozial vergleichbar sind. Das FG nahm hierbei als Prüfungsmaßstab primär die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Krankenhausentgeltgesetzes.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revisionsverfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH wird anhand dieses Falles die Gelegenheit haben zu entscheiden, ob der Maßstab für die Prüfung der Umsatzsteuerfreiheit unter Bedingungen durchgeführt werden muss, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Diese Frage ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. XI R 36/23 anhängig.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Business Image - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Leistungen einer Privatklinik</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Kriterien für umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von Privatkliniken</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Besteuerung der Pflegegelder an pflegende Angehörige oder Dritte mit sittlicher Verpflichtung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Pflegevergütungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;§ 3 Nr. 36 Einkommensteuergesetz EStG stellt Einnahmen für Pflegeleistungen, Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen bei der Haushaltsführung bis zur Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes bzw. mindestens aber bis zur Höhe des sozialrechtlichen Entlastungsbetrages einkommensteuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen von Angehörigen der bzw. des Pflegebedürftigen oder sonstigen Personen erbracht werden, die damit eine sittliche Pflicht gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen. Was zunächst einfach klingt, ist in der Praxis sehr komplex und umso schwieriger zu durchschauen, je enger Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht ineinandergreifen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Leitfaden der Finanzverwaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Oberfinanzdirektion/OFD Frankfurt hat hierzu eine umfassende Verfügung veröffentlicht (Verfügung vom 18.3.2024, S 2342 A-00067). Aus dem Leitfaden geht u. a. hervor, dass weitergeleitete Erstattungen von Sozialversicherungsträgern nur insoweit einkommensteuerfrei sind, als diese von der Höhe nach das Pflegegeld für Stufe III nicht übersteigen. Freiwillige Zuwendungen des Pflegebedürftigen sind nicht steuerfrei. Dies gilt auch, wenn die Vergütung unter der Grenze des Pflegegeldes liegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sittliche Verpflichtungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine sittliche Verpflichtung nimmt die Finanzverwaltung nur an, wenn die Pflegeperson nicht mehr als zwei Personen pflegt, es sei denn es handelt sich ausschließlich um Angehörige.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verhinderungspflege&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die OFD nimmt auch zur Verhinderungspflege Stellung. Hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung der Vergütung an den Verhinderungspfleger gelten dabei keine Besonderheiten. Allerdings müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit beim Verhinderungspfleger vorliegen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Entlastungsbetrag steuerfrei&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Schließlich betont die OFD in ihrer Verfügung, dass der Entlastungsbetrag von bis zu € 125,00 monatlich bei Weiterleitung an den Pflegenden ebenfalls steuerfrei ist und dass die steuerfreien Pflegeleistungen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Seventyfour - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pflegegelder für Pflegepersonen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neue OFD-Verfügung zur Steuerpflicht von Pflegeleistungen als Praxisleitfaden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Welche Unterlagen Ärzte zum 31.12.2024 vernichten können und welche Aufbewahrungsfristen im Einzelnen gelten</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Aufbewahrungsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, nach derzeit geltendem Recht mindestens zehn Jahre aufbewahren. Künftig gilt nur noch eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Dies wurde durch das vierte Bürokratieentlastungsgesetz beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 18.10.2024 zugestimmt. Das Gesetz tritt am 1.1.2025 in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Praxiskorrespondenz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden (diese Frist wurde durch das Bürokratieentlastungsgesetz nicht verkürzt).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2024&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Demzufolge können Ärztinnen und Ärzte zum Jahreswechsel Steuerbelege aus dem Jahr 2014 und früher sowie Praxiskorrespondenz aus 2018 vernichten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufbewahrungsfristen 2024/2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2024 enden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Honorarverjährung 2024/2025</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Offene Forderungen aus dem Jahr 2021 verjähren zum Jahresende</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Rechtsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs/BGB. Ist die ärztliche Honorarforderung verjährt, muss diese vom Schuldner nicht mehr bezahlt werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verjährungsbeginn&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 199 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist die Entstehung des Anspruchs voraus. Nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte entsteht der Zahlungsanspruch ab Rechnungsstellung. Der Abschluss einer Behandlung setzt noch keine Verjährungsfristen in Gang.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Verjährung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach den genannten Rechtsgrundlagen verjähren zum 31.12.2024 Forderungen aus Rechnungen, die im Jahr 2021 erstellt und der Patientin bzw. dem Patienten zugestellt worden sind. Unerheblich ist, ob die Rechnung im Januar 2021 oder erst im Dezember 2021 erstellt wurde.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. November 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Honorarverjährung 2024/2025</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Patientenrechnungen aus dem Jahr 2021 drohen zu verjähren</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Zweckbetrieb vs. wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Krankenhaus gilt insoweit als Zweckbetrieb gem. § 67 der Abgabenordnung/AO, soweit mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patientinnen und Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt hingegen in einer selbstständigen nachhaltigen Tätigkeit vor, durch die Einnahmen oder wirtschaftliche Vorteile erzielt werden (§ 14 AO).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ambulante Tätigkeiten der Krankenhausärzte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vielfach führen in einem Krankenhaus beschäftigte Ärztinnen und Ärzte als Nebentätigkeit ambulante Behandlungen durch, für diese das Krankenhaus die Räumlichkeiten, die Einrichtungen und das Personal zur Verfügung stellt. Die Raum-, Personal- und Sachmittelgestellung erfolgt im Regelfall gegen Entgelt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in zwei Urteilen (vom 14.12.2023 V R 2/21 und V R 28/21) klargestellt, dass solche Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Krankenhausbetriebs zuzuordnen sind. Der BFH begründet dies damit, dass es bei diesen Einnahmen an einem hinreichenden Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung fehlt. Denn die ermächtigten Ärzte würden im Regelfall im eigenen Interesse handeln.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Folge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Einnahmen fallen nicht unter die Steuervergünstigungen der Körperschaft, sondern sind nach allgemeinen Grundsätzen der Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Ausnahme: die Einnahmen übersteigen € 45.000,00 im Jahr nicht (§ 64 Abs. 3 AO).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: spotmatikphoto - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Personal- und Sachmittelgestellung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerliche Zuordnung von Einnahmen aus der Personal- und Sachmittelgestellung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH urteilt über Dauerverlustbetriebe gemeinnütziger Krankenhausträger</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Einordnung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In der oben zitierten Entscheidung (Az. V R 28/21) hatte der Bundesfinanzhof/BFH auch zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Einordnung von Krankenhauscafeterias Stellung genommen. Im Streitfall waren zwei der drei unterhaltenden Cafeterias nur für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Abgabe erfolgte zu vergünstigten Preisen. Die dritte Cafeteria war öffentlich zugänglich. Die Abgabe von Speisen und Getränken erfolgte zu marktüblichen Preisen. Nach Auffassung des BFH ist der Betrieb der Cafeterias dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ zuzuordnen, zumindest soweit die Speisen und Getränke unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten der Mitarbeiter zum sofortigen Verzehr im Betrieb gedacht waren. Was die allgemein zugängliche Cafeteria betrifft, so folgte der BFH der pauschalen Aufteilung des vorinstanzlichen Finanzgerichts hinsichtlich der gesamten Betriebsausgaben für die Cafeterias (15 % aller Ausgaben seien dem Zweckbetrieb zuzuordnen) nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuervergünstigungen in Gefahr&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat die Angelegenheit diesbezüglich an die Vorinstanz zurückverwiesen. Aufhorchen lässt allerdings die Bemerkung des BFH, dass ein Dauerverlustbetrieb die Steuerbegünstigung einer gemeinnützigen Körperschaft auch dann gefährden kann, wenn die Verluste durch die Gewinne anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe ausgeglichen würden. Die Finanzverwaltung geht im Anwendungserlass zur Abgabenordnung/AEAO bislang davon aus, dass ein defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich ist, wenn die Verluste mit Gewinnen aus anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben verrechnet werden können (AEAO zu § 55, Nr. 4 Satz 3). Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neuen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung anwendet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pinkyone - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Defizitäre Krankenhauscafeteria</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerliche Behandlung defizitärer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Höchstgrenzen für steuerfreie Gehaltszuschläge berechnen sich nach dem Grundlohn</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Steuerfreie Zuschläge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte erhalten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Lohnzuschläge. Die Höhe der steuerfreien Zuschläge ist im Einkommensteuerrecht nach Prozentsätzen festgelegt (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz/EStG). Danach sind Zuschläge für Nachtarbeiten bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeiten bis zu 50 Prozent, für Arbeiten an Feiertagen bis zu 125 Prozent und für Arbeiten an Weihnachten bis zu 150 Prozent steuerfrei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Bemessungsgrundlage&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen stets der Grundlohn und nicht ein ggf. gesondert vereinbartes Bereitschaftsdienstentgelt maßgeblich ist (Urteil vom 11.4.2024, VI R 1/22). Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie Krankenhaus-Arbeitgeber die Grundlohnbestandteile berechnen oder bezeichnen. Die Bereitschaftszeit ist in die Berechnung des Grundlohns nach der konkreten Stundenzahl miteinzubeziehen. Unerheblich ist auch, wie sich Ärztinnen und Ärzte mir ihren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern bezüglich des Ansatzes der Bereitschaftszeit (zu 100 % oder weniger) geeinigt haben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rufbereitschaft unerheblich&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH hat auch betont, dass für die steuerfreie Zuschlagsberechnung Arbeitszeitberechnungen für eine etwaige Rufbereitschaft nicht heranzuziehen sind, da die Rufbereitschaft nicht die Anwesenheit der Ärztin bzw. des Arztes am Arbeitsplatz voraussetzt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: weyo - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH äußert sich zur Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Pauschalpreisvereinbarungen einer Klinik verstoßen gegen die GOÄ und sind nichtig</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Aufwendungen für Cyberknife-Behandlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Patient verklagte ein Universitätsklinikum auf Rückzahlung des Honorars für eine Cyberknife-Behandlung. Als gesetzlich Krankenversicherter musste dieser die Kosten in Höhe von mehr als € 10.000,00 selbst tragen. Das Krankenhaus hat den Patienten auch darüber informiert, dass dieser die Kosten selbst tragen müsse. Nach erfolglosem Rechtsstreit gegen seine Krankenkasse machte der Kläger gegenüber der Klinik geltend, diese hätte ihn pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass bestimmte gesetzliche Krankenkassen die Kosten für eine Cyberknife-Behandlung übernähmen. Ihm wäre ein Wechsel zu einer dieser Krankenkassen vor dem Behandlungsbeginn ohne Weiteres möglich gewesen. Der Patient wendete sich auch gegen die Pauschalpreisvereinbarung. Die von ihm unterzeichnete Kostenübernahmeerklärung würde den Bestimmungen der GOÄ widersprechen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BGH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Klinikum verfolgte den Rechtsstreit letztendlich bis zum Bundesgerichtshof/BGH. Der BGH wies die Revision als unbegründet zurück (Urteil vom 4.4.2024, III ZR 38/23). Das Klinikum hätte zwar keine weitergehende wirtschaftliche Aufklärung bezüglich der gesetzlichen Krankenkassen geschuldet, welche die Kosten einer Cyberknife-Behandlung übernehmen würden. Die vom Krankenhaus geschlossene Pauschalpreisvereinbarung verstößt jedoch nach Ansicht des BGH gegen die Gebührenordnung für Ärzte (§ 2 Abs. 1,2 GOÄ). Die Vereinbarung war insoweit nach § 125 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB beziehungsweise § 134 BGB nichtig. Das Klinikum hat die Vergütung ausschließlich pauschal und nicht – wenigstens hilfsweise – nach der GOÄ (z. B. im Wege der Analogie gemäß § 6 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 4 GOÄ) berechnet, so der BGH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Gebührenordnung für Ärzte findet auch bei einem Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person (einem Krankenhaus) Anwendung. Pauschalpreisvereinbarungen entsprechen nicht den Vorschriften der GOÄ. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: MQ-Illustrations - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Gebührenordnung für Ärzte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BGH entscheidet über Anwendbarkeit der GOÄ bei ambulanter Krankenhausbehandlung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Aufwendungen stellen auch bei fehlender eigener Erkrankung außergewöhnliche Belastungen dar</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Steuerpflichtige machte selbst getragene Kosten für eine Präimplantationsdiagnostik/PID mit nachfolgender künstlicher Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen an.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerzahlerfreundliche BFH-Entscheidung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH ließ den Steuerabzug der Aufwendungen der Steuerpflichtigen für die Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastung/agB zu. Die Aufwendungen sind der Betreffenden zwangsläufig entstanden. Sie dienen in ihrer Gesamtheit dem Zweck, eine durch Krankheit beeinträchtigte körperliche Funktion ihres Partners auszugleichen, so der BFH (Urteil vom 29.2.2024, VI R 2/22; veröffentlicht am 10.5.2024).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Erkrankung der Steuerpflichtigen nicht Voraussetzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Steuerpflichtige nicht selbst krank ist, sondern ihr Partner. Diese (neue) Erkenntnis des BFH durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass nur Aufwendungen für die Behandlung der eigenen Krankheit eines Steuerpflichtigen als agB berücksichtigt werden können. Der BFH war der Auffassung, dass die Abziehbarkeit als agB auch diejenigen aufgrund untrennbarer biologischer Zusammenhänge erforderlichen Behandlungsschritte miteinschließt, die am Körper der nicht erkrankten Steuerpflichtigen vorgenommen werden. Unbedeutend für den BFH war auch, dass die Partner nicht verheiratet waren.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Embryonenschutzgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH sah in diesem Fall auch eine Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme als gegeben. Das Erfordernis der Maßnahmen mit dem Embryonenschutzgesetz sah der BFH als erfüllt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das BFH-Urteil zeigt auf, dass es bei reproduktionsmedizinischen Behandlungsmethoden nicht erforderlich ist, dass die bzw. der betreffende Steuerpflichtige selbst krank ist. Aufwendungen können insoweit auch einer bzw. einem gesunden Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen und daher als agB absetzbar sein. Der Familienstand spielt für den Steuerabzug in solchen Fällen keine Rolle.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Proxima Studio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerabzug von Aufwendungen für PID</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH lässt Steuerabzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung zu</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Abrechnung von Wahlleistungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Warum ein Honorararzt Wahlleistungen nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen darf</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Facharzt für Neurochirurgie hatte eine Patientin zunächst in seiner Praxis behandelt und anschießend mit einem Krankenhaus operiert. Mit dem Krankenhaus hatte er eine Kooperationsvereinbarung als Honorararzt. Die Patientin unterzeichnete eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ und erklärte sich hiermit mit der Privatabrechnung einverstanden. Außerdem wurde mit dem Krankenhausträger eine Wahlleistungsvereinbarung getroffen. Der Facharzt war in der Vereinbarung nicht aufgeführt. Die Versicherung der Patientin forderte das gesondert in Rechnung gestellte Privathonorar zurück – mit Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BGH-Entscheidung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesgerichtshof/BGH gab der Klage statt. Ein vom Krankenhausträger nicht fest angestellter Honorararzt, der in einem Krankenhaus Operationen durchführt, kann diese Tätigkeit nicht als Wahlleistung nach §17 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes/KHEntgG berechnen (Urteil vom 16.10.2014, III ZR 85/14).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine „Vereinbarung über Behandlung gegen Privatrechnung“ hilft Ärztinnen und Ärzten nicht weiter. Eine solche Vereinbarung verstößt nach Ansicht des BGH vielmehr gegen die guten Sitten (§ 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches-BGB).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: everythingpossible - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Abrechnung von Wahlleistungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Operative Tätigkeiten im Krankenhaus keine gesondert abrechenbare Wahlleistung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Zusatzinformationen für Patienten aus dem Bundes-Klinik-Atlas</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Onlineportal&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Unter der Web-Adresse &lt;a href=&quot;https://bundes-klinik-atlas.de/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://bundes-klinik-atlas.de/&lt;/a&gt; können Patientinnen und Patienten seit Mai dieses Jahres Informationen aus rund 1700 Krankenhäusern in Deutschland abrufen. Unterteilt nach Fachgebieten, wie u. a. Herz, Lunge, Krebs oder Knochen und Gelenke, zeigt das Tool geeignete Fachkliniken auf, welche für den jeweiligen Eingriff besonders geeignet sind. Spezifisch nach dem jeweiligen Klinikum informiert der Atlas über Anzahl der Behandlungsfälle und den Pflegepersonalquotienten (Zahl der Patienten pro Pflegekraft).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Örtliche Suche&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gefiltert werden kann außerdem nach Standorte/Abteilungen unter Eingabe der Fachabteilung, des Krankenhausnamens oder der Postleitzahl.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kein Ersatz für Arztbesuch&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Klinik-Atlas dient allerdings nur als Zusatzinformation und soll Patienten eine erste Orientierung bieten. Einen Arztbesuch oder eine persönliche Beratung durch andere Fachkräfte im Gesundheitswesen kann das Tool nicht ersetzen. Nicht abgebildet werden außerdem psychische Erkrankungen wie Depressionen, Schizophrenie etc.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. August 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixels Hunter - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Bundes-Klinik-Atlas</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundes-Klinik-Atlas seit Mai 2024 online</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Zahnärztliche Partnerschaftsgesellschaft</entry_title>
                                  
                                <created>2024-05-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Anhängiges BFH-Verfahren zu Einkünften aus Gewerbebetrieb</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Freiberufliche Tätigkeiten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte erzielen in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn sich Ärztinnen und Ärzte in einer Partnergesellschaft zusammenschließen. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass alle Ärztinnen und Ärzte in dieser Gesellschaft in ihrer Eigenschaft als Mitunternehmerinnen bzw. Mitunternehmer über eine entsprechende persönliche Berufsqualifikation verfügen und auch tatsächlich die betreffende heilberufliche Tätigkeit ausüben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Streitfall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH, Az. VIII R 4/22) verhandelt derzeit den Fall einer zahnärztlichen Partnergesellschaft, bei dieser ein Arzt ganz überwiegend Organisations-, Verwaltungs- und Managementtätigkeiten ausübt und nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patientinnen und Patienten erbringt. Im Streitfall schlossen sich sieben approbierte Zahnärzte zu einer im Partnerschaftsregister eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft zusammen. Ein Partner war aus Altersgründen nicht mehr direkt behandelnd tätig. Das Finanzamt ordnete nach einer Außenprüfung die Einkünfte der Gesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb ein und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Vorinstanz, das Finanzgericht/FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 16.9.2021, 4 K 1270/19), hat die fast ausschließliche organisatorische Tätigkeit dieses einen Arztes als steuerschädlich angesehen und die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich eingestuft. Dies hatte zur Folge, dass die Ärzte-Partnerschaftsgesellschaft nun auch gewerbesteuerpflichtig geworden ist. Der BFH wird nun zu entscheiden haben, wie in diesem und in ähnlichen Fällen zu verfahren ist. Bis zur BFH-Entscheidung sollten Ärztepartnerschaften darauf achten, dass jede Gesellschafterin bzw. jeder Gesellschafter überwiegend Behandlungen an Patientinnen und Patienten durchführt.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_description>Bundesfinanzhof entscheidet zur Einkünftequalifizierung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Geltendmachung des Pflegepauschbetrags von Eigenleistung abhängig</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Pauschbeträge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Steuerpflichtige, die nahe Angehörige oder auch andere Personen pflegen, können in ihrer Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Je nach Pflegegrad werden Pauschbeträge von € 600,00 (Pflegegrad 2) bis zu € 1.800,00 (Pflegegrad 4 und 5) gewährt (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz/EStG). Voraussetzung ist, dass die bzw. der Pflegende hierfür kein Entgelt erhält und die Pflege entweder in ihrer bzw. seiner Wohnung oder in der Wohnung der Pflegeperson selbst durchführt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Mindestpflegeleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Sächsische Finanzgericht/FG hat im Urteil vom 24.1.2024 (2 K 936/23) die Geltendmachung eines Pflegepauschbetrags davon abhängig gemacht, dass der Steuerpflichtige Pflegeleistungen von mehr als 10 % des pflegerischen Gesamtaufwands leistet. Im Streitfall hatte der Sohn seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe III mehrere Male im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht und half dort bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, bei den Mahlzeiten usw. Das Finanzamt gewährte den Pflegepauschbetrag nicht, da die Leistungen nicht über das Familienübliche hinausgingen. Die Klage gegen die Finanzamt-Entscheidung hatte keinen Erfolg. Das FG sah im Streitfall einen Mindestpflegeaufwand von mehr als 10 % nicht als gegeben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Seventyfour - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pflegepauschbetrag</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Sächsisches Finanzgericht urteilt über Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neuregelung über die Lockerung bei Zuzahlungen trat zum 1.2.2024 in Kraft</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;ALBVVG&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das „Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln“ (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz — ALBVVG BGBl 2023 I v. 26.7.2023) gilt seit dem 27.7.2023. Teile des Gesetzes traten zum Jahresende 2023 (Regelungen über die Vorratspflichten für krankhausversorgende Apotheken und Krankenhausapotheken) bzw. zum 1.2.2024 (Neue Zuzahlungsvorgaben) in Kraft.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zuzahlungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 1.2.2024 fallen Zuzahlungen auf Medikamente nicht mehr pro Packung, sondern für jedes Medikament nur einmal an. War das Medikament in der verschriebenen Packungsgröße nicht verfügbar und erhielt die Patientin bzw. der Patient zwei kleine Packungen, zahlte sie bzw. er bisher der Patient bisher die Zuzahlung zweimal. Seit 1.2.2024 fällt die Zuzahlung nur einmal an. Des Weiteren wurden die Zuzahlungsbefreiungsgrenzen von 30 % auf 20 % gesenkt. Das heißt, liegt der Preis eines Arzneimittels mindestens 20 % unter dem Festbetrag, kann der GKV-Spitzenverband dieses Arzneimittel von der Zuzahlung freistellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weitere Neuerungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für Kinderarzneimittel wurden die Preisregeln gelockert, u. a. dürfen keine Festbetragsgruppen mehr gebildet werden. Ferner wurde beschlossen, dass Preisinstrumente für versorgungskritische Arzneimittel im Fall einer Marktverengung gelockert werden können. Pharmazeutische Unternehmen müssen rabattierte Arzneimittel künftig mindestens sechs Monate auf Lager haben.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_description>Überblick über das neue Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Elektronisches Organspende-Register</entry_title>
                                  
                                <created>2024-05-27</created>
                                
                                

                                
                                    
                                        

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                                    <foreword>Organspende-Register seit 18.3.2024 online</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Organspende&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Seit dem 18.3.2024 steht Interessentinnen und Interessenten das sogenannte Online-Organspende-Register zur Verfügung. Das neue Register versteht sich als zusätzliches digitales Entscheidungsinstrument, neben dem bisherigen Organspendeausweis und neben der Patientenverfügung. Eingetragen werden kann sowohl eine Entscheidung für als auch gegen eine Organspende.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Eintrag&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Interessenten können sich ab sofort in das zentrale Verzeichnis eintragen und ihre Entscheidung digital erfassen. Zuständig für das Register ist das Bundesministerium für Arzneimittel und Medizinprodukte/BfArM. Aufgerufen werden kann das neue Register auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte unter dem Link &lt;a title=&quot;https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html&quot; href=&quot;https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bfarm.de/DE/Das-BfArM/Aufgaben/Organspende-Register/_node.html&lt;/a&gt;. Bei Aufruf der Seite kann mit „Jetzt Entscheidung eintragen“ begonnen werden. Das Mindestalter für eine Eintragung beträgt 16 Jahre.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Datenschutz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Auf die Datenbank können nur autorisierte Stellen zugreifen, z. B. Transplantationsbeauftragte in Krankenhäusern. Bis zum 1.1.2025 soll gewährleistet sein, dass alle zuständigen Stellen auf das Register zugreifen können. Bis 31.12.2024 sollten Spenderinnen und Spender zusätzlich ihren Spenderausweis bei sich tragen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Weitere Informationen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Für eine Organspende können sich alle Menschen entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Zustimmung zur Organspende in einer der genannten Formen vorliegt. Außerdem muss bei dem betreffenden Menschen der unumkehrbare Ausfall der gesamten Hirnfunktion (Hirntod) festgestellt worden sein. Eintragungen im digitalen Organspende-Register können jederzeit geändert oder widerrufen werden. Der Eintrag ist freiwillig und kostenlos. Detaillierte Informationen in Form eines umfangreichen Fragen-Antworten-Katalogs stellt die Bundesregierung online unter &lt;a title=&quot;https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126&quot; href=&quot;https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/faq-organspende-2194126&lt;/a&gt; zur Verfügung.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Parradee - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Elektronisches Organspende-Register</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesregierung veröffentlicht FAQ</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Mehrkosten durch höhere Mietzahlungen anlässlich behindertengerechter Umbauten als außergewöhnliche Belastung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Behindertengerechte Umbauten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für behindertengerechte Umbaumaßnahmen oder auch für Neubaumaßnahmen in einem Haus oder einer Wohnung werden von den Finanzbehörden als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt. Fraglich war bisher, ob auch Mehrkosten in Folge einer Mieterhöhung anlässlich eines behindertengerechten Umbaus als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Ehepaar hatte in seiner Einkommensteuererklärung höhere Mietzinsen im Zusammenhang mit notwendigen Umbaumaßnahmen wegen der Behinderung ihres Sohnes erfolglos geltend gemacht. Das Ehepaar erklärte eine Mehrmiete in Höhe von knapp € 15.000,00 im Jahr. Gegenstand des Umbaus war die Errichtung eines Pflegebades für den behinderten Sohn.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht/FG München erkannte die Mehrmiete entgegen der Auffassung des Finanzamtes als außergewöhnliche Belastung an (Urteil vom 7.10.2022 10 K 3292/18). Ein Mehrwert, der durch die Schaffung des Pflegebades entstanden ist, steht dem Steuerabzug nach Auffassung des FG nicht entgegen. Ein behinderungsbedingter Mehraufwand ergibt sich stets unter dem Gebot der Zwangsläufigkeit. Da würde die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in den Hintergrund treten, so das Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Genaue Abgrenzung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Als außergewöhnliche Belastung können allerdings nur diejenigen Mehraufwendungen geltend gemacht werden, die für die behindertengerechte Umgestaltung des Wohnfeldes erforderlich sind. Im Einzelfall kann die Abgrenzung der Mehraufwendungen von anderen Baumaßnahmen nicht exakt vorgenommen werden. In diesen Fällen wird der Umfang der berechtigten Maßnahmen durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Birute - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Behindertengerechter Umbau</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Mieterhöhung wegen behindertengerechten Wohnungsumbaus als außergewöhnliche Belastung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Lösung der Qualifikationskonflikte und Vermeidung einer Doppelbesteuerung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Sonderklassegebühren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In Deutschland ansässige Ärztinnen und Ärzte, die in der Grenzregion Deutschland/Österreich tätig sind, erhalten vielfach sogenannte Sonderklassegebühren. Diese Gebühren stehen im Regelfall mit Tätigkeiten in Kliniken in der Grenzzone Österreichs im Zusammenhang und werden zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Qualifikationskonflikte&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Während Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohn – also als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit – ansieht, geht Österreich grundsätzlich von Einkünften aus selbstständiger Arbeit aus.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Besteuerungsrecht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach der sogenannten Konsultationsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Österreich (DBA Österreich, vgl. Bundesministerium der Finanzen 8.1.2024, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :012 (DOK 2023/1221389) steht das Besteuerungsrecht für Lohneinkünfte Deutschland zu. Um solche handelt es sich dann, wenn es an einer festen Einrichtung in Österreich fehlt. Liegt eine feste Einrichtung vor, besteuert Österreich die Gebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnungsverfahren in Deutschland gelöst.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: studio v-zwoelf - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_description>Deutsch-österreichische Konsultationsvereinbarung über Besteuerung von Sonderklassegebühren</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>sommer_2024/sozialversicherungspflicht_einer_mfa</id>
                           
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                                <entry_title>Sozialversicherungspflicht einer MFA</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Was Ärzte bei Beschäftigung von MFA beachten sollten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Hausärztin beschäftigte in ihrer Praxis eine medizinische Fachangestellte im Durchschnitt zwei Wochenstunden (geringfügige Beschäftigung). Darüber hinaus übte die MFA bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus. Die Hausärztin ging angesichts des geringen Zeitumfangs von einer geringfügigen Beschäftigung aus und entrichtete Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Rentenversicherung wurde jedoch eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit festgestellt und Beiträge nacherhoben.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;LSG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht/LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung (Urteil vom 25.10.2023, L 8 BA 194/21). Die Ärztin hatte nicht bedacht, dass wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübt, nur eine einzige geringfügig sei und vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen ist. Die zusammenrechnungsfreie Tätigkeit ist dabei immer jene geringfügige Tätigkeit, die zeitlich vor der zweiten für sich allein betrachtet geringfügigen Tätigkeit begonnen worden ist.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. Mai 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Sozialversicherungspflicht einer MFA</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Leistungen gemeinnütziger Vereine</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Ermäßigter Umsatzsteuersatz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;§ 12 Umsatzsteuergesetz/UStG führt in Absatz 2 katalogmäßig jene Umsätze auf, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. In Nr. 8 Buchst. a) des zweiten Absatzes sind als dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen die Dienstleistungen jener Körperschaften aufgeführt, die nach ihrer Satzung gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein gemeinnütziger Verein transportierte Blut- und Gewebeproben von Arztpraxen oder Krankenhäusern zu Laboren. Die entsprechenden Lieferverträge wurden zwischen dem Verein und den Krankenhäusern, Ärztinnen bzw. Ärzten und Laboren abgeschlossen. Die Patientinnen und Patienten, deren Proben transportiert wurden, waren nicht involviert. Die Finanzverwaltung besteuerte die Leistungen nach dem Regelsteuersatz. Der Verein berief sich auf die Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a) und war der Auffassung, dass für die Dienstleistungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommen müsse.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH grenzte den Geltungsbereich der Steuerermäßigungsvorschrift auf gemeinnützige Vereine ein. Die Steuersatzermäßigung gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von solchen Vereinen ausgeführt werden, so der BFH. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) Satz 2 UStG ist es erforderlich, dass der Verein diese Leistungen im Rahmen eines Zweckbetriebs erbringt. Ist dies der Fall, muss weiter geprüft werden, ob mit den Blut- und Gewebetransporten die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwirklicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Ärztinnen und Ärzte sollten sich ggf. die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung eines ermäßigten Umsatzsteuersatzes vom gemeinnützigen Transportdienstleister zusichern lassen. Im Zweifelsfall ist immer der Regelsteuersatz anzuwenden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: crevis - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Blut- und Gewebetransporte</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesfinanzhof definiert Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Leistungen eines gemeinnützigen Vereins</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Apotheken müssen auf Schutzmaskenpauschale Umsatzsteuer abführen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Schutzmaskenpauschale&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die bundesdeutschen Apotheken erhielten während der Pandemiezeit Schutzmaskenpauschalen ausgezahlt für die Abgabe von Coronaschutzmasken gemäß der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung/SchutzmV. Die Masken sollten an die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen verteilt werden. Einige Apotheken waren der Ansicht, die Pauschalen wären nicht umsatzsteuerbar und steuerpflichtig. Sie würden vielmehr einen echten Zuschuss darstellen und ein echter Zuschuss sei eben nicht steuerbar. Außerdem, so die Argumentation, sei ein Leistungsaustausch schon deshalb zu verneinen, weil nach der SchutzmV Zahlungen an die Apotheken auch erfolgt sind, wenn keine Schutzmasken abgegeben worden sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Niedersächsische Finanzgericht/FG teilte die Auffassung der Apotheken nicht. Diese hätten vielmehr umsatzsteuerpflichtige Schutzmaskenlieferungen erbracht, und zwar an die gesetzlichen Krankenkassen. Denn die Krankenkassen stellten ihren gesetzlichen Versicherten nach dem Sachleistungsprinzip diese Masken zur Verfügung. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Schutzmasken resultiert aus der den Apotheken in Deutschland obliegenden, im öffentlichen Interesse gebotenen Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, so das Gericht. Unerheblich war daher, ob tatsächlich Schutzmasken abgegeben wurden und wenn ja wie viele (Urteile vom 12.10.2023, 5 K 45/22 sowie vom 3.8.2023, 5 K 136/22).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Kzenon - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Schutzmaskenpauschale</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Niedersächsisches Finanzgericht bestätigt Umsatzsteuerpflicht</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Pflegeunterstützungsgelder gibt es künftig pro Pflegebedürftigen für jedes Jahr</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Kurzzeitige Arbeitsverhinderung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können sich bei einem plötzlich auftretenden Pflegebedarf für die Sicherstellung einer geeigneten pflegerischen Versorgung der bzw. des betroffenen Angehörigen von der Arbeit für die Dauer von bis zu 10 Arbeitstagen freistellen lassen (§ 2 Pflegezeitgesetz PflegeZG). Eine kurzfristige Arbeitsfreistellung ist auch dann zu gewähren, wenn Angehörige nach einem stationären Krankenhausaufenthalt zu Hause versorgt werden müssen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflegeunterstützungsgeld&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Betroffene erhalten Pflegeunterstützungsgelder als Entgeltersatzleistung. Die Gelder werden von der Pflegekasse gezahlt. Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld besteht stets nachrangig zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber (z. B. aufgrund von Vereinbarungen etwa in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Jährliche Inanspruchnahme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach dem bis einschließlich 2023 geltendem Recht bestand der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nur einmal für jede pflegebedürftige Person. Nach dem ab 1.1.2024 geltenden Recht steht Angestellten der Anspruch künftig jährlich zu.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Viacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Pflegeunterstützungsgelder 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Neuregelungen nach dem Pflegeunterstützung- und -entlastungsgesetz (PUEG) ab 2024</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Abgrenzung zwischen umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Krankenhausleistungen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Grundsätze der Steuerbefreiungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz/UStG stellt Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiungen gelten uneingeschränkt und ohne weitere Bedingungen, soweit sie von öffentlichen Krankenhausbetrieben erbracht werden. Bei privaten Kliniken und privaten Dienstleisterinnen bzw. Dienstleistern ist die Anwendung dieser Befreiungsvorschrift im Einzelfall zu prüfen. Für die Anerkennung ist auf den Regelungsgehalt der Sozialgesetzbücher abzustellen, namentlich dem SBG V (Krankenversicherung), VII (Unfallversicherung) und IX (Rehabilitation und Teilhabe an behinderten Menschen).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Steuerbegünstigte private Einrichtungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;§ 4 Nr. 14b UStG zählt in den Buchstaben aa) bis ii) die umsatzsteuerbefreiten Einrichtungen katalogmäßig und abschließend auf. Die Befreiungsvorschrift erfasst: „aa) zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder andere Krankenhäuser, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen“ oder nach obiger Vorschrift zugelassen sind. Unter bb) sind „Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung“ genannt, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 SGB V teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 SGB V gelten. Unter cc) fallen Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 SGV VII an der Versorgung beteiligt worden sind. Steuerbefreit nach Buchstabe dd) sind „Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a“ SGB V bestehen. Steuerbefreit sind auch „Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen“ (Buchstabe ee). Umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können auch „Einrichtungen zur Geburtshilfe“, für die Verträge nach § 134a SGB V gelten (Buchstabe ff), Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V bestehen, oder (gg) Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen (hh), sowie abschließend ii) Gesundheitseinrichtungen in Strafvollzugsanstalten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Jacob Lund - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuerfreie Krankenhausleistungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14b Umsatzsteuergesetz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Wann eine unvorhersehbare Inanspruchnahme des Arztes vorliegt</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Berufsausübungsgemeinschaft bestehend aus Ärztinnen und Ärzten für Anästhesiologie, die sich auf Leistungen im Zusammenhang mit ambulanten Operationen und mit belegärztlichen Leistungen spezialisiert hat, gewährleistet eine telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche für Notfälle. Die Gemeinschaft rechnete für diese besonderen Dienste eine gesonderte Unzeitgebühr (Gebührenposition GOG 01100 EBM-Ä) ab. Die kassenärztliche Vereinigung (KÄV), die die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen feststellt, erkannte die Gebührenposition nicht an und nahm entsprechende Honorarkürzungen vor. Gegen diese erhob die Ärztegemeinschaft Klage. Der Klageweg erstreckte sich über drei Instanzen, bis hin zum Bundessozialgericht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BSG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundessozialgericht/BSG gab der Revisionsklage der Berufsausübungsgemeinschaft/BGA letztendlich statt (Urteil vom 15.7.2020, B 6 KA 13/19 R). Für die Geltendmachung einer Unzeitgebühr käme es nicht darauf an, ob die Ärztin bzw. der Arzt von der Patientin bzw. dem Patienten in einem Zeitraum in Anspruch genommen wird, der innerhalb der normalen Arbeitszeit liegt, so das Gericht. Ebenso wenig steht entgegen der Auffassung der Beklagten und des vorinstanzlichen Landessozialgerichts einer Abrechnung der GOP 01100 EBM-Ä entgegen, dass die Klägerin ihren Patienten eine Mobiltelefonnummer zur Kenntnis gegeben hat, unter der ein dafür von der Klägerin eingeteilter Arzt jederzeit erreichbar ist. Die Bekanntgabe einer Mobilfunknummer gegenüber Patienten hat nicht zur Folge, dass eine Inanspruchnahme (per Telefon) nicht mehr als „unvorhergesehen“ i. S. der Leistungslegende der GOP 01100 EBM-Ä anzusehen wäre, so das Gericht. Die Auslegung des Begriffs „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ kann ferner nicht davon abhängen, wie häufig die GOP 01100 EBM-Ä von einem Arzt oder einer BGA in Ansatz gebracht wird.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jirsak - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Abrechnung der Unzeitgebühr</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wann Ärzte eine Extragebühr für „unvorhergesehene Inanspruchnahme“ geltend machen können</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <id>fruehjahr_2024/poolarzt</id>
                           
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                                <entry_title>Poolarzt</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Ein im zahnärztlichen Notdienst tätiger Poolarzt übt keine selbstständige Tätigkeit aus</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Zahnarzt als Poolarzt&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Zahnarzt hatte seine Praxis verkauft und war auch nicht mehr als Vertragsarzt zugelassen. Er übernahm nach dem Praxisverkauf überwiegend am Wochenende Notdienste in einem Notdienstzentrum der kassenzahnärztlichen Vereinigung. Der Zahnarzt erhielt für die Tätigkeit ein festes Stundenhonorar. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und beide Vorinstanzen stuften den Arzt als selbstständig tätig ein. Der Arzt klagte dagegen - mit Erfolg.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BSG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Bundessozialgericht/BSG nahm hingegen eine abhängige und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an. Allein die Tätigkeit für einen vertragszahnärztlichen Notdienst ist kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit, so das Gericht. Die Richterinnen und Richter begründeten ihre Entscheidung u. a. mit der festen Eingliederung des Arztes in die von der kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe und dem Fehlen eines unternehmerischen Einflusses. Auch erhielt der Arzt eine stundenweise Entlohnung und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis (Urteil vom 24.10.2023, B 12 R 9/21 R).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Poolarzt</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines im Notdienst tätigen Poolarztes</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aufzeichnungspflichten bei Nachtarbeit</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>FG Schleswig-Holstein urteilte über Aufzeichnungspflichten in Bezug auf steuerfreie Lohnzuschläge</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Nachtarbeitszuschläge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zuschläge, die Ärztinnen und Ärzte für ihre tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben ihrer Grundentlohnung erhalten, sind grundsätzlich einkommensteuerfrei, sofern die gesetzlichen Prozentsätze vom Grundlohn (bei Nachtarbeitszuschlägen bis zu 25 % des Grundlohns) eingehalten werden (§ 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufzeichnungspflichten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nachtarbeiten werden nach obiger Vorschrift als Tätigkeiten in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr definiert. Bei einer Lohnsteuerbetriebsprüfung werden diesbezüglich gerne die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber geführten Aufzeichnungen für die Sonderzuschläge aufgegriffen und als unzureichend verworfen. Für Nachtarbeitszuschläge verlangt die Finanzverwaltung im Regelfall die genaue Aufzeichnung der Uhrzeiten für Arbeitsbeginn und Arbeitsende. Allein die Aufzeichnung der Arbeitsdauer der Nachtarbeiten genügt im Regelfall nicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach einer Entscheidung des Finanzgericht/FG Schleswig-Holstein sind Anfangs- und Schlusszeiten aber keine materielle Voraussetzung für die Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen (Urteil vom 9.11.2022, 4 K 145/20). Wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird, führe dies nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, so das Gericht. Ärztinnen und Ärzte können sich in gleichgelagerten Fällen auf dieses – rechtskräftige – Urteil berufen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 26. Februar 2024&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: everythingpossible - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Aufzeichnungspflichten bei Nachtarbeit</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Fehlende Anfangs- und Schlusszeitaufzeichnungen nicht maßgeblich für die steuerfreie Beurteilung von Nachtarbeitszuschlägen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Übersicht über die geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Geringwertige Wirtschaftsgüter&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte können bewegliche, abnutzbare und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten nicht mehr als € 800,00 netto beziehungsweise € 952,00 brutto betragen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG) wahlweise im Jahr der Anschaffung sofort abschreiben. Der Höchstbetrag soll ab 2024 auf € 1.000,00 netto bzw. €1.190,00 brutto angehoben werden. Plant der Arzt z. B. die Anschaffung von Laborgeräten, die den Merkmalen eines geringwertigen Wirtschaftsguts entsprechen und die mehr als € 800,00 und nicht mehr als € 1.000,00 netto kosten, sollte die Anschaffung erst in 2024 erfolgen. Für die Sofortabschreibung ist es unerheblich, dass der Arzt mangels Vorsteuerabzugsberechtigung Anschaffungskosten in Höhe des Bruttopreises hat.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sammelposten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ab 2024 sollen Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu € 5.000,00 in einem Sammelposten zusammengefasst werden können. Die Auflösungsdauer (Abschreibungsdauer) soll von aktuell fünf Jahren auf drei Jahre verkürzt werden. Die Einbuchung selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten lohnt ab 2024 besonders für jene Wirtschaftsgüter, deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer länger als drei Jahre beträgt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Degressive Abschreibung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die degressive Abschreibung unterscheidet sich von der normalen linearen Abschreibung dadurch, dass sich der jährliche Abschreibungsbetrag aus dem Restwert und der Restnutzungsdauer berechnet. Die Bundesregierung plant zur Stimulierung der Wirtschaft die Wiederzulassung der degressiven Abschreibung für nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschaffte Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG-E). Ärztinnen und Ärzte können für ihre in diesem Zeitraum angeschafften beruflich genutzten Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung bis zum 2,5-Fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % pro Jahr, in Anspruch nehmen. Der steuerpflichtige Gewinn mindert sich dadurch entsprechend.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Orawan - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                    <og_title>Abschreibung 2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wie Ärztinnen und Ärzte ihren steuerpflichtigen Gewinn durch erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten verringern können</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Aufbewahrungsfristen 2023/2024</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Welche Unterlagen Ärztinnen und Ärzte zum 31.12.2023 vernichten können und welche Aufbewahrungsfristen im Einzelnen gelten</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Aufbewahrungsfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Selbstständig tätige Ärztinnen und Ärzte müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare und Buchungsbelege, die ihre Arztpraxis betreffen, mindestens zehn Jahre aufbewahren. Empfangene und abgesendete Praxiskorrespondenz muss, soweit steuerlich von Bedeutung, mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Praxisbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ablauf der Aufbewahrungsfrist zum 31.12.2023&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Zum Jahreswechsel können Ärztinnen und Ärzte Steuerbelege aus dem Jahr 2013 vernichten. Praxiskorrespondenz aus 2017 sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahr 2017 und früher können ebenfalls vernichtet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Ausnahme&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine allgemeine Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom Verstreichen der Aufbewahrungsfrist, wenn die Dokumente für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung sind.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Ralf Geithe - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufbewahrungsfristen 2023/2024</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Für welche Dokumente die Aufbewahrungsfristen zum Jahresende 2023 enden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Bundesfinanzhof lässt Steuerabzug entgegen der Praxis der Finanzverwaltung auch ohne amtsärztliches Gutachten bzw. ärztliche Bescheinigung zu</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Liposuktion&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für eine Liposuktion erkennt die Finanzverwaltung bislang nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastungen an, dass der Patient vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorgelegt hat (§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Diese Auffassung dürfte in Bezug auf die Behandlungskosten für eine krankhafte Fettverteilungsstörung nicht länger Bestand haben. Denn der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Urteil entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung die Geltendmachung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung auch ohne ärztliches Attest zugelassen (Urteil vom. 23.3.2023 VI R 39/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der Liposuktion keinesfalls um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Methode zur Behandlung eines Lipödems (krankhafte Fettverteilungsstörung) und auch nicht um eine lediglich gesundheitsfördernde Vorbeuge-/Folgemaßnahme. Die Liposuktion stellt daher keine mit den in der o. g. Vorschrift der EStDV aufgeführten Behandlungsmethoden vergleichbare Methode dar (in der Vorschrift sind u. a. genannt: Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie). Daher war das Fehlen eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung unbeachtlich.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Fettabsaugung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aufwendungen für Liposuktion können auch ohne gesonderte Nachweiserfordernisse als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung im Rahmen von Krankenhausleistungen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztliche Heilbehandlungsleistungen sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz/UStG umsatzsteuerfreie Leistungen. Krankenhausleistungen sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden oder die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift (u. a. Zulassung nach dem Sozialgesetzbuch/SGB, Qualifizierung als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung nach § 95 SGV V usw.) erfüllt sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Streitig war, ob ärztliche Heilbehandlungen, die für sich allein betrachtet die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG erfüllen, auch dann steuerfrei sind, wenn sie in einer Krankenhauseinrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzung für eine Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG nicht erfüllt. Geklagt hat eine im Bereich der ästhetisch-plastischen Chirurgie tätige Ärzte-Gesellschaft. Anlass hierzu war eine Außenprüfung des Finanzamts. Nach Auffassung der Betriebsprüfer hätte die Ärzte-Gesellschaft den Nachweis einer entsprechenden medizinischen Indikation ihrer Behandlungen nicht ausreichend erbracht. Die Besteuerungsgrundlagen wurden im Schätzungswege für den Prüfungszeitraum und die nachfolgenden Veranlagungszeiträume ermittelt und die Steuerbefreiung wurde teilweise verwehrt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die gegen die Bescheide gerichtete Klage der Ärzte-Gesellschaft hatte Erfolg. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht/FG kam zu dem Schluss, dass die jeweiligen Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung, nämlich § 4 Nr. 14 Buchstabe a UStG und § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG, unabhängig voneinander zu betrachten sind, und hob den Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes auf (Urteil vom 17.5.2022, 4 K 119/1). Die beiden Vorschriften finden nach Auffassung des Senats nebeneinander Anwendung. Das Finanzgericht teilte hierbei nicht die Auffassung des Finanzamts, wonach medizinisch indizierte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht steuerfrei sein können, wenn die Behandlung in einem Krankenhaus erfolgt, welches mangels Voraussetzungen nicht dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG unterliegt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof/BFH unter dem Az. V R 10/22 anhängig. Andere Finanzgerichte, u. a. FG Düsseldorf (Urteil vom 17.2.2017 1 K 1994/13 U, EFG 2017, 1305), vertreten eine andere Auffassung. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH entscheidet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: fotogurmespb - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht urteilt über Heilbehandlungsleistungen im Rahmen von Krankenhausleistungen, die ihrerseits nicht der Umsatzsteuerbefreiung unterliegen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Leasingsonderzahlungen bei 1-Prozent-Regelung</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Steuerliche Behandlung von Leasingsonderzahlungen für das Betriebs-Kfz eines Arztes</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Arzt, der seinen steuerpflichtigen Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, hatte in sein Betriebsvermögen ein für 36 Monate geleastes Fahrzeug eingebucht. Das Fahrzeug diente unstreitig mehr als 50 % für berufliche Zwecke. Die private Nutzung ermittelte der Mediziner nach der 1-Prozent-Methode. Für das Fahrzeug zahlte der Arzt eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 40 % des Kaufpreises. Die Leasingsonderzahlung ließ der Arzt bei der Ermittlung der Gesamtkosten außen vor, da diese nicht in dem betreffenden Jahr abgeflossen ist, sondern bei Leasingbeginn im Vorjahr. In Folge überstieg der nach der 1-Prozent-Methode ermittelte private Nutzungsanteil die Gesamtkosten. Für solche Fälle ist es im Billigkeitswege möglich, den Privatanteil auf die nur steuerlich abzugsfähigen Kosten für Fahrten zur Praxis (Entfernungspauschale) und für Fahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu beschränken (sogenannte Kostendeckelung). Von dieser Möglichkeit machte der Arzt auch Gebrauch.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Streitpunkt Leasingsonderzahlung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzamt verwarf allerdings die Berechnungen des Arztes und teilte die Leasingsonderzahlung über die Laufzeit des Leasingvertrages auf. Dadurch überstieg der Privatanteil die Gesamtkosten nicht mehr. Die Kostendeckelung fand folglich keine Anwendung.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof/BFH folgte der Finanzamt-Auffassung. Auch bei einer Einnahmen-Überschussrechnung müssen Leasingsonderzahlungen auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden, da sie als vorausbezahltes Nutzungsentgelt anzusehen sind. Das Zufluss-/Abflussprinzip kann bei Leasing-sonderzahlungen keine Anwendung finden, da andernfalls die Totalgewinnidentität gegenüber einem bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht erreicht würde (BFH-Urteil vom 17.5.2022, VIII R 26/20 BStBl 2022 II S. 829).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: chaylek - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Leasingsonderzahlungen bei 1-Prozent-Regelung</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Leasingsonderzahlungen für ein Kfz sind im Rahmen der Gesamtkostenermittlung auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>FAQ E-Rezept</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Nutzung des E-Rezepts mit Gesundheitskarte einfacher als bisherige Nutzung per App</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;E-Rezept&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das E-Rezept gibt es seit 2022. Bislang war eine Nutzung über die E-Rezept-App möglich. Alternativ konnte ein Papierausdruck mit entsprechendem QR-Code für das Rezept in der Apotheke präsentiert werden. Seit dem 1.7.2023 können E-Rezepte unter Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte ausgestellt werden. Zum Medikamentenbezug muss die Gesundheitskarte in der Apotheke in ein Kartenlesegerät gesteckt werden. Die Apotheke nutzt hierfür den sogenannten E-Rezept-Fachdienst. Die verschriebenen Medikamente können so gelesen und verabreicht werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;FAQ&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Bundesregierung hat auf ihrer Homepage unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/e-rezept-noch-einfacher-zu-nutzen-2198360 wichtige Fragen zur Funktionsweise des neuen E-Rezepts veröffentlicht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Technische Ausstattung ab 2024 zwingend&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte müssen sich ab 2024 auf eine verbindliche Ausstellung von E-Rezepten einstellen. Mit dem Jahreswechsel soll das E-Rezept verbindlich werden. Sofern noch nicht geschehen, sollten die technischen Voraussetzungen zur Ausstellung der E-Rezepte zeitnah geschaffen werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: nfuru - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>FAQ E-Rezept</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesregierung veröffentlicht Fragen-Antworten-Katalog zum seit 1.7.2023 möglichen E-Rezept per elektronischer Gesundheitskarte</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Kosten für das Wohnen in einer Pflegewohngemeinschaft steuerlich absetzbar</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Pflegewohngemeinschaft&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim erkennt die Finanzverwaltung im Regelfall nur bei vollstationärer Pflege an. Der Bundesfinanzhof/BFH hat jetzt allerdings auch Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung anerkannt (Urteil vom 10.8.2023, VI R 40/20).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Begründung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach Auffassung des BFH kommt es für die steuerliche Beurteilung der Unterbringungskosten als außergewöhnliche Belastung nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen, wie bei der vollstationären Heimunterbringung der Fall, Betreuungsleistungen aus einer Hand zur Verfügung gestellt würden. Bezieht der Pflegebedürftige wie im Streitfall als (Mit)Bewohner einer Pflegewohngemeinschaft neben der Wohnraumüberlassung Pflegeleistungen von externen ambulanten Pflegediensten, ist dies für den Steuerabzug ausreichend.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Haushaltsersparnis&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die als außergewöhnliche Belastung abziehbaren krankheits- oder pflegebedingt anfallenden Kosten sind um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Die nicht abziehbaren Kosten der normalen Lebensführung können hilfsweise im Wege der Schätzung nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen (§ 33a Abs.1 S. 1 EStG) ermittelt werden. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 27. November 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Viacheslav Yakobchuk - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Pflegewohngemeinschaft</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>BFH bestätigt Abzugsfähigkeit von Unterbringungskosten (Kost und Logis) in einem Pflegewohnheim mit externen Pflegedienstleistern als außergewöhnliche Belastung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Vertretung im ärztlichen Notdienst und Blutentnahmen für die Polizei keine umsatzsteuerfreie ärztliche Leistung</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Notdienstvertretung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Allgemeinmediziner, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt, übernahm die Vertretung für andere Ärzte im ärztlichen Notdienst. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle Tätigkeiten, einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Der Arzt rechnete entweder im Wege der Privatliquidation oder über die kassenärztliche Vereinigung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er zusätzlich eine Stundenvergütung von € 20,00 bis € 40,00. Darüber hinaus führte er Blutentnahmen für Polizeibehörden gegen entsprechende Vergütung durch.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Umsatzsteuer&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Sowohl die Vertretungsleistungen als auch die Blutentnahmen stellen umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen dar. Sie zählen nicht zu den steuerfreien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin i. S. v § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 Umsatzsteuergesetz/UStG, wie das Finanzgericht/FG entschieden hat (Urteil vom 9.5.2023, 15 K 1953/20 U).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Vertretungsleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vertretungsleistungen für andere Ärzte haben keinen therapeutischen Zweck und stellen daher keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar. Mit dem ärztlichen Notdienst werden nur die Voraussetzungen für das Vorhalten von Personalressourcen geschaffen, die für die Heilbehandlungsleistungen erforderlich sind. Die Steuerbefreiung von Heilbehandlungen schließt eng mit der Erbringung von Heilbehandlungsleistungen verbundene Leistungen nicht mit ein.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Blutentnahmen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Bei den Blutentnahmen auf polizeiliche Anordnung stehen die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens im Vordergrund, nicht jedoch die menschliche Gesundheit, so das Gericht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Revision&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof/BFH zugelassen. Diese ist bis dato nicht eingelegt. Ärztinnen und Ärzte sollten derweil Vertretungsleistungen und dergleichen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen betrachten und die Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) auf ihren Honorarabrechnungen offen ausweisen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: jarun011 - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Blutentnahmen für Alkoholtest</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Blutentnahme im Auftrag der Polizei stellt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung dar</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Essen auf Rädern</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Mehrkosten für regelmäßige Essenslieferungen keine außergewöhnliche Belastung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Essen auf Rädern&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Besonders ältere Menschen sind aus gesundheitlichen Gründen auf die Lieferung von Mittagessen angewiesen. Die Lieferung von Essen an diese Personengruppe rechtfertigt allerdings nicht einen Steuerabzug der Lieferkosten als außergewöhnliche Belastung, wie das Finanzgericht/FG Münster entschieden hat (Urteil vom 27.4.2023, 1 K 759/21 E).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Folgekosten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG sieht die Aufwendungen nicht als außergewöhnlich und zwangsläufig an. Denn die Aufwendungen dienen nicht unmittelbar zur Heilung, sondern sind vielmehr als Folgekosten einer Krankheit zu werten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Einschlägige BFH-Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH zählen die Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 4.11.2021, VI R 48/18)&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Diätverpflegung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das FG betonte in diesem Zusammenhang, dass auch Aufwendungen für besondere Diätverpflegung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind und diese Regelung auch verfassungsgemäß sei (vgl. BFH, Beschluss vom 9.10.2003, III B 139/02; BVerfG - Nichtannahmebeschluss vom 21.4.2005, 2 BvR 2100/03). Daher kann für Essen auf Rädern nichts anderes gelten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: pinkyone - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Essen auf Rädern</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Finanzgericht verneint Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Beiträge für Fitnessstudios als außergewöhnliche Belastung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Steuergesetzgeber lässt zwangsweise entstehende größere Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen aufgrund bestimmter Umstände (vielfach Krankheit, Behinderung usw.) entstehen und bestimmte zumutbare Beträge überschreiten, als außergewöhnliche Aufwendungen zum Steuerabzug zu (§ 33 Einkommensteuergesetz/EstG)&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In dem Fall, den das vorinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht (FG) zu entscheiden hatte (Urteil vom 14.12.2022, 9 K 17/21), nahm eine Steuerpflichtige wöchentlich angebotene Funktionstrainingsstunden in Form von ärztlich verordneter Wassergymnastik in Anspruch. In dem Mitgliedschaftsbeitrag waren nicht abwählbare Nutzungsmöglichkeiten enthalten, u. a. des Saunabereichs und anderer (nicht ärztlich verordneter) Aqua-Fitnesskurse des Fitnessstudios. Das FG hat einen Steuerabzug für den Fall ausgeschlossen, dass der Mitgliedsbeitrag auch andere Leistungen des Studios mit einschließt, die auch von gesunden Menschen in Anspruch genommen werden, und eine Aufteilung nach objektiven Kriterien nicht möglich ist.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Reha-Verein&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Finanzgericht hat allerdings zwangsläufig angefallene Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein, der die ärztlich verordneten Kurse in einem Fitnessstudio durchführt, als außergewöhnliche Belastung (Heilbehandlungskosten) anerkannt.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Anhängiges BFH-Verfahren&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in dem anhängigen Verfahren (Az. VI R 1/23) abschließend über die steuerliche Berücksichtigung der Mitgliedsbeiträge entscheiden. Im Regelfall empfiehlt es sich, für ärztlich verordnete Sportkurse einen Reha-Verein aufzusuchen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Birute - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Mitgliedschaft im Fitnessstudio</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundesfinanzhof entscheidet über steuerliche Abzugsfähigkeit von Fitnessstudio-Beiträgen</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Finanzverwaltung verneint steuerneutrale Praxiseinbringung bei Zurückbehalt einer Vertragsarztzulassung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Steuerneutrale Einbringung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;20 Umwandlungsteuergesetz/UmwStG erlaubt auf Antrag die Einbringung eines Betriebs/Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft (z. B. eine GmbH) zu Buchwerten. Beteiligt sich der Arzt an einem medizinischen Versorgungszentrum/MVZ, welches im Regelfall als Kapitalgesellschaft/GmbH firmiert, kann er nach dieser Rechtsgrundlage grundsätzlich seine Praxis zu Buchwerten gegen Erhalt entsprechender GmbH-Anteile an der MVZ GmbH (Sacheinlage) einbringen. Stille Reserven sind in diesem Fall nicht zu versteuern.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Auffassung der Finanzverwaltung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Finanzverwaltung lässt allerdings in Fällen des sogenannten MVZ-Vertragsarztmodells bzw. MVZ-Mischmodells die Anwendung der o. g. Vorschrift aus dem Umwandlungssteuergesetz nicht zu (Landesamt für Steuern Niedersachsen vom 21.2.2022, S 2134a-6-St 222/St 221). Ärztinnen und Ärzte, die ihre Vertragsarztzulassung im Rahmen der Einbringung ihrer Praxis zurückbehalten, sollten sich hierauf einstellen. Es droht hier unter Umständen die Aufdeckung der stillen Reserven aus der Praxiseinrichtung mit der Einbringung in die MVZ GmbH. Die Finanzverwaltung begründet ihre ablehnende Haltung darauf, dass die Vertragsarztzulassung eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage sei. Mit der Zurückbehaltung würden folglich nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die MVZ GmbH übertragen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Rechtsprechung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Auffassung der Finanzverwaltung steht teilweise in Widerspruch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs/BFH. Der BFH hat sich in einem Urteil vom 9.8.2011, VIII R 13/08, BStBl 2011 II S. 875 gegen die Qualifizierung einer Vertragsarztzulassung als immaterielles Wirtschaftsgut ausgesprochen. Nach Auffassung des BFH sei „bei dem Erwerb einer Vertragsarztpraxis“ … „im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils&#39; vorhanden“, so der BFH.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte sollten sich bei Einbringung ihrer Praxis in eine MVZ GmbH im Rahmen des sogenannten Vertragsarzt-Mischmodells auf Diskussionen mit der Finanzverwaltung einstellen. Unproblematisch hingegen dürfte das Anstellungsmodell sein, da hier der Arzt ja zugunsten der MVZ auf seine Zulassung verzichtet.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Robert Kneschke - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Einbringung einer Arztpraxis in ein MVZ</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Keine Übertragung des Praxisvermögens zu Buchwerten bei Zurückbehaltung der Vertragsarztzulassung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Keine Steuerermäßigung für Hausnotruf mit ausschließlicher telefonischer Kontaktaufnahme</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Haushaltsnahe Dienstleistungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen ermäßigen auf Antrag die Einkommensteuer bis zu 20 % der Aufwendungen, höchstens um € 4.000,00 (§ 35a Abs. 2 Einkommensteuergesetz/EStG).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Aufwendungen für Hausnotrufsystem&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Streitig war bislang, ob Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd berücksichtigt werden können. Für ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24‑Stunden-Servicezentrale herstellt, die soweit erforderlich Dritte verständigt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG verneint (Urteil vom 15.2.2023, VI R 7/21). Begründung: Die wesentliche Dienstleistung im Rahmen des Hausnotrufvertrags, nämlich das Verständigen von Bezugspersonen, Hausarzt, Pflegedienst usw., wird nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Hausnotruf mit aktiver Hilfeleistung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In einer früheren Entscheidung (vom 3.9.2015, VI R 18/14, BStBl. 2016 II S. 272) hat der Bundesfinanzhof/BFH hingegen die Aufwendungen für ein Notrufsystem innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens“ als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt. Im Unterschied zu dem aktuellen Urteilsfall VI R 7/21 war in dem Betreuungsfall eine aktive Hilfeleistung rund um die Uhr vereinbart. Die in der Pflegeeinrichtung tätigen Pfleger hatten Piepser bei sich, die einen Notruf anzeigten. Sie eilten bei Bedarf auch zur Hilfe.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Hinsichtlich der steuerlichen Geltendmachung der Kosten für einen Hausnotruf kommt es also auf den Einzelfall bzw. darauf an, ob der Steuerpflichtige beim Betätigen des Alarmknopfes eine physische Hilfe durch Pfleger/Sanitäter usw. erwarten kann, ob diese also zu ihm in die Wohnung kommen, oder nur Drittpersonen (z. B. ein Notarzt usw.) durch eine Hausnotrufzentrale benachrichtigt werden.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: benjaminnolte - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
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                                        </p>
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                                    <og_title>Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem</og_title>
                                

                                
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                                    <foreword>Warum Pläne einer Bürgerversicherung zu drastischen Umsatzeinbußen bei Ärztinnen und Ärzten führen</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Milliardenumsätze&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ärztinnen und Ärzte erzielten in 2021 insgesamt € 6,74 Mrd. an Mehrumsatz mit Privatpatienten. Dies geht aus einer im Mai 2023 veröffentlichten Studie des Wissenschaftlichen Instituts der PKV zum sogenannten Mehrumsatz hervor, welche im Handelsblatt veröffentlicht wurde (Ausgabe vom 16.05.2023, Seite 10). Im Schnitt betrugen die Mehreinnahmen je Praxis rund € 58.000,00. Bei Zahnärzten lag der Mehrumsatz im Schnitt bei mehr als € 61.650,00 und insgesamt bei € 2,88 Mrd. Nach der Studie stellt die PKV rund 10,5 % der Versicherten, trägt aber zu etwas mehr als 20 % der Einnahmen der niedergelassenen Ärzte bei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pläne von SPD und Grünen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;SPD und Grüne planen bekanntlich eine Bürgerversicherung durch die Hintertür. Hierzu sollen die Jahresarbeitsentgeltgrenzen als auch die Beitragsbemessungsgrenzen deutlich erhöht werden. Dadurch werden mehr Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig. Diese müssten sich dann in der gesetzlichen Krankenversicherung/GKV pflichtversichern. Höhere Beitragsbemessungsgrenzen sollen die Sozialversicherungsbeiträge deutlich erhöhen. Dadurch soll die GKV besser finanziert werden können. Diese Maßnahmen würden gemäß der Studie zu einer deutlichen Reduzierung der Mehreinnahmen für Ärztinnen und Ärzte führen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: zinkevych - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
            vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen
            stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine
            persönliche Beratung zur Verfügung.
        
                                        </p>
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                                    <og_title>Private Krankenversicherungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>PKV-Studie offenbart Mehrumsätze von Ärztinnen und Ärzten mit Privatversicherten</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Anerkannte Berufskrankheit bei Rettungssanitätern</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Wie-Berufskrankheit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Berufskrankheiten sind stets solche Krankheiten, die als solche bezeichnet sind und erkrankte Patienten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Berufskrankheiten werden in einer entsprechenden Rechtsverordnung festgelegt. Krankheiten, die nicht in der Rechtsverordnung enthalten sind, für diese jedoch nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit gegeben sind, sind von den Unfallversicherungsträgern wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch SGB VII).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BSG-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Im Streitfall klagte ein Rettungssanitäter auf Anerkennung posttraumatischer Belastungsstörungen als Berufskrankheit. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass solche Störungen als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen sind (Urteil vom 22.6.2023, B 2 U 11/20 R). Rettungssanitäter sind während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumatisierenden Ereignissen ausgesetzt. Diese Einwirkungen sind generell nach dem Stand der Wissenschaft Ursache einer posttraumatischen Belastungsstörung, so das BSG.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. August 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Stasique - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Posttraumatische Belastungsstörungen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Bundessozialgericht erkennt Belastungsstörungen als Berufskrankheit an</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Warum entgeltliche Beratungstätigkeiten von Ärzten für eine Notfallhotline der Sozialversicherungspflicht unterliegen.</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Sozialversicherungspflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Während ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auslöst, begründet eine selbstständige Tätigkeit keine Sozialversicherungspflicht. Für Ärztinnen und Ärzten stellt sich in Fällen diverser entgeltlicher „Nebentätigkeiten“ stets die Frage, wie diese Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Eine Rettungsmedizinerin war im Rahmen einer ärztlichen Notfallhotline für Taucher tätig. Die Einrichtung war Teil des Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung. Für die Beratungen waren ständig zwei Ärzte pro Schicht tätig. Die Beratungen erfolgten meist in der Privatwohnung der Ärzte. Fallweise konnte eine Behandlungskoordination übernommen werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Sozialversicherungspflicht&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;In einem Statusfeststellungsverfahren stufte die Deutsche Rentenversicherung/DRV die Ärztin als abhängig beschäftigt ein. Der Träger der Beratungshotline (die Versicherung) sowie die Ärztinnen und Ärzte selbst gingen von einer selbständigen Tätigkeit aus. Als Argument hierfür führten die Beteiligten an, dass sie ihre Telefonate überall führen können und die Intensität der Beratungen frei gestaltbar sei.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Urteil-LSG&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/LSG sah dies anders. Im Ergebnis bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der DRV. Die Konsultierung von Ärzten für eine Beratungshotline erfüllt auch dann die Merkmale abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, wenn die Ärztinnen und Ärzte die Bereitschaftsdienste in der eigenen Wohnung verrichten. Aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen könne nicht ohne Weiteres auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, so das LSG. Auch die Verrichtung einer Tätigkeit zu Hause und die Tatsache, dass die Ärztin keinen Weisungen zum Arbeitsort unterlegen habe, ist in Anbetracht der allgemeinen möglichen Homeoffice-Tätigkeit kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG-Urteil vom 20.2.2023, L 2/12 BA 17/20).&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Hotlineberatung einer Rettungsmedizinerin</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Landessozialgericht bestätigt Sozialversicherungspflicht für Hotlineberatung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Behindertengerechter Gartenumbau</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für einen behindertengerechten Gartenumbau</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Außergewöhnliche Belastungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Kranken und behinderten Personen entstehen zwangsläufig besondere Aufwendungen, die durch ihre Krankheit/Behinderung begründet sind und von den Kranken-/Pflegeversicherungen nicht getragen werden. Im Regelfall liegen in diesen Aufwendungen auch außergewöhnliche Belastungen vor. An der eine außergewöhnliche Belastung begründende Zwangsläufigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Betreffende Aufwendungen für „Freizeit- oder Luxusaktivitäten“ tätigt. Hier fehlt es regelmäßig an der Zwangsläufigkeit. Der Bundesfinanzhof/BFH bestätigte diese Auffassung in einem aktuellen Urteil zum behindertengerechten Umbau eines Gartens (BFH, Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20; veröffentlicht am 23.3.2023).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Der Fall&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Ein Ehepaar bewohnte ein Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom. Sie ließ daher diverse Gartenflächen in breit gepflasterte Flächen umgestalten, sodass diese mit einem Rollstuhl befahrbar waren. Die Aufwendungen machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend. Begründung: Die Maßnahme ist medizinisch notwendig und der Garten gehört zum existenznotwendigen Wohnbedarf.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;BFH-Urteil&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes und ließ den Steuerabzug nicht zu. Die Aufwendungen sind den Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig entstanden, so der BFH. Denn der Garten gehöre nicht zum individuellen (existenznotwendigen) Wohnumfeld. Ein behindertengerechter Umbau von Gartenflächen liegt daher stets im Belieben eines kranken-/behinderten Steuerpflichtigen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Dan Race - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Behindertengerechter Gartenumbau</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Warum Aufwendungen für einen behindertengerechten Gartenumbau keine außergewöhnlichen Belastungen sind</og_description>
                                

                                

                                    
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                                <entry_title>Stiftung für unabhängige Patientenberatung beschlossen</entry_title>
                                  
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                                    <foreword>Gesetzentwurf zur Überführung der Institution „unabhängige Patientenberatung/UPD“ in eine Stiftung</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Unabhängige Patientenberatung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die „Unabhängige Patientenberatung Deutschland/UPD“ ist eine Institution, die Betroffene in Gesundheitsfragen als auch gesundheitsrechtlichen Fragen unterstützt. Patientinnen und Patienten können sich an diese Einrichtung bei Fragen zu Leistungen der Krankenkassen, zum Bezug von Krankengeld oder in Fragen zu einer Operation oder zu einem Medikament wenden (&lt;a href=&quot;https://patientenberatung.de/&quot; target=&quot;_blank&quot; rel=&quot;noopener&quot;&gt;https://patientenberatung.de/&lt;/a&gt;).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Stiftung&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die UPD wird künftig in der Rechtsform einer Stiftung bürgerlichen Rechts verankert. Dies hat der Bundestag im März 2023 beschlossen (vgl. Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland, BTDrucks 20/5334). Ziel der Maßnahme ist, der „Unabhängigkeit, Staatsferne und Kontinuität“ der Patientenberatung umfassend Rechnung zu tragen und damit das unabhängige Informations- und Beratungsangebots aufrecht zu erhalten.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Organisation&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Stiftung soll von Vertretern aus den Bereichen Patientenvertretung, Bundesregierung, Parlament, GKV-Spitzenverband und bei Fortsetzung der freiwilligen finanziellen Beteiligung auch der PKV kontrolliert und geführt werden. Dazu ist ein wissenschaftlicher Beirat aus sechs unabhängigen Sachverständigen vorgesehen (vgl. § 65b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch SGB V i.d.F. des Gesetzentwurfs).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Inkrafttreten&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Planmäßig soll die Stiftung zum 1.1.2024 ihre Tätigkeit aufnehmen.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: sdecoret - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Stiftung für unabhängige Patientenberatung beschlossen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Unabhängige Patientenberatung wird neu organisiert</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Ertragsteuerliche Beurteilung von Pflegegeldern der Jugendhilfe für Erziehungsleistungen</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Erziehungsbeihilfen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Einkommensteuergesetz/EStG unterliegen Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zur Förderung von Erziehung oder Ausbildung gewährt werden, nicht der Einkommensteuer. Klassische Beispiele für die Steuerfreiheit nach dieser Vorschrift sind die Sozialhilfe oder die Ausbildungsförderung/BaföG.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Pflegegelder&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerbefreiungsvorschrift ist sehr eng auszulegen, wie die höchstrichterliche Rechtsprechung stets bestätigt. Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einem aktuellen Fall eine Steuerbefreiung von Pflegegeldern für die intensivpädagogische Betreuung von Jugendlichen nach dieser Vorschrift verneint (Urteil vom 30.11.2022, VIII R 13/19). Im Streitfall hatte sich eine anerkannte Jugend- und Heimerzieherin auf diese Steuerbefreiungsvorschrift berufen. Sie erhielt für ihre Tätigkeit Erziehungshonorare in Gestalt von Tagessätzen vom zuständigen Jugendwerk. Nach Auffassung des BFH fallen Pflegegelder, die an die Betreiber von Einrichtungen und sonstiger Formen betreuten Wohnens gezahlt werden, nicht unter diese Befreiungsvorschrift. Bei solchen Pflegegeldern ist stets davon auszugehen, dass die Sachkosten ersetzt und die Erziehungsleistungen angemessen vergütet werden.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Vergütungen für eine sozialpädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die Aufwendungen und Arbeitsleistungen sachgerecht abgelten, sind im Regelfall nicht steuerfrei. Auch z. B. Zahlungen eines Stipendiums durch ein Klinikum gelten im Regelfall nicht als steuerfreie Bezüge zur Ausbildung oder zur Förderung der Wissenschaft. Hierzu hat das Finanzgericht/FG München (Urteil vom 2.12.2021, 13 K 1971/20) entschieden, dass Stipendiatszahlungen zur Unterhaltssicherung während eines Medizinstudiums regelmäßig steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Student während des Studiums bereits in den Klinikbetrieb eingegliedert ist. &lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Erziehungsbeihilfen</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Steuerfreie Vergütungen für sozialpädagogische Kinderbetreuung</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>BFH setzt Maßstäbe für die Qualifizierung von Tätigkeiten eines Zweckbetriebs als steuerbegünstigt</foreword>
                                

                                
                                    <content>
                                        &lt;h2&gt;Zweckbetrieb&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gemeinnützige Körperschaften können zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßigen Zwecke sogenannte „Zweckbetriebe“ unterhalten. Diese sind ebenfalls steuerbegünstigt. Die Steuerbegünstigungen bestehen darin, dass die laufenden Gewinne sowie Veräußerungs- und Aufgabegewinne nicht der Einkommensteuer unterliegen. Und Umsätze eines Zweckbetriebs unterliegen regelmäßig dem ermäßigten Steuersatz von 7 % bei vollem Vorsteuerabzug.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Blindenfürsorge&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Einrichtungen, die zur Durchführung der Fürsorge für blinde Menschen unterhalten werden, gelten als steuerbegünstigte Zweckbetriebe (§ 68 Nr. 4 Abgabenordnung/AO). Ein Zweckbetrieb liegt allerdings dann nicht vor, wenn sich die Tätigkeit allein auf den Verkauf von Blindenhilfsmitteln bezieht, lediglich verbunden mit einer allgemein im Fachhandel üblichen, produkt- und anwendungsbezogenen Beratung. Dies hat der Bundesfinanzhof/BFH entschieden (Urteil vom 17.11.2022, V R 12/20, veröffentlicht am 2.2.2023).&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Beispiele&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Gleichzeitig hat der BFH in dem Urteil auch Beispiele genannt, wann ein steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln vorliegen kann. Zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb ist es nach BFH erforderlich, dass neben einer reinen Produktberatung weitere fürsorgeorientierte Leistungen erbracht werden. Die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung wären auch dann erfüllt, wenn die Verkaufstätigkeiten im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Kursangebot für Blinde und bedürftige Personen einhergeht.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Fazit&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die Steuerbegünstigung für einen Zweckbetrieb ist im Regelfall bei reinen Verkaufstätigkeiten von Heilmitteln zu verneinen. Zur Verrechnung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes muss vielmehr der Fürsorgezweck im Vordergrund liegen. Dies gilt selbstverständlich nicht nur für den Handel mit Blindenhilfsmittel, sondern für Umsätze mit allen (umsatzsteuerpflichtigen) Heil- und Hilfsmitteln.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Nico Bekasinski - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                        </p>
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                                    <og_title>Steuerbegünstigter Verkauf von Blindenhilfsmitteln</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Wann der Hilfsmittelverkauf eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Neue rechtliche Voraussetzungen für Blutspenden</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;Transfusionsgesetz&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Der Deutsche Bundestag hat am 16. März eine Änderung des Transfusionsgesetzes beschlossen. Neu eingefügt wurde §12 a Transfusionsgesetz. Diese Neuregelung stellt ausdrücklich klar, dass die sexuelle Orientierung und die Geschlechtsidentität der spendewilligen Person oder ihrer Sexualpartnerinnen und Sexualpartner bei der Bewertung des Risikos, das zu einem Ausschluss oder einer Rückstellung von der Spende führt, nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Abschaffung der bestehenden Diskriminierung war im Koalitionsvertrag sowie im Aktionsplan „Queer leben“ enthalten. Bislang durften betroffene Personen erst vier Monate nach Beendigung dieses Verhaltens Blut spenden. Eine Risikobegrenzung durch gezielte Spenderauswahl soll künftig auf Grundlage einer individuellen, diskriminierungsfreien Risikobewertung erfolgen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Altersgrenze, telemedizinische Untersuchungen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Aufgehoben wurde ebenfalls die Altersgrenze. Bislang galt eine Grenze für Erstspender ab 60 Jahre und für Wiederholungsspender ab 68 Jahre. Mit der Gesetzesänderung wurden darüber hinaus telemedizinische Untersuchungen bei der Blutspende gesetzlich zulässig. Durch die Gesetzesänderung ist nun die Bundesärztekammer verpflichtet, ihre Hämotherapie-Richtlinie entsprechend zu ändern.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Pixel-Shot - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
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                                        </p>
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                                    <og_title>Neuerungen zur Blut- und Plasmaspende</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aktuelle Änderungen im Transfusionsgesetz</og_description>
                                

                                

                                    
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                                    <foreword>Verkürzung der Schutzfristen für Medikamente auf neun Jahre sorgt für Kritik</foreword>
                                

                                
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                                        &lt;h2&gt;EU-Kommission&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Die EU-Kommission will den Marktschutz für neue Medikamente von bisher elf Jahren auf neun Jahre verkürzen. Gleichzeitig soll die Markteinführung in alle 27 EU-Länder verbessert werden. Die Pharmafirmen sollen außerdem verpflichtet werden, der Europäischen Arzneimittelbehörde Meldung bei Medikamentenknappheit erstatten zu müssen. Hierzu will die EU-Kommission eine Liste mit kritischen Medikamenten erstellen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Kritik&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Branchenverbände schlagen Alarm. Die Schutzfristenverkürzung würde die Neuentwicklung von Medikamenten stark herabsenken, so die Befürchtung. Denn Investitionen in die Forschung würden sich unter den neuen Bedingungen weniger rechnen.&lt;/p&gt;
&lt;h2&gt;Zusätzliche Schutzfristen&lt;/h2&gt;
&lt;p&gt;Pharmaunternehmen können allerdings nach den neuen Plänen eine zusätzliche Schutzfrist von zwei Jahren erhalten, wenn sie sich verpflichten, ihre Medikamente in allen 27 EU-Ländern zu verkaufen, also auch in jenen Ländern, in denen sich die Markteinführung nicht lohnt. Unter diesen Umständen würde die Schutzfrist wieder wie bisher elf Jahre betragen. Ob das Ziel der EU-Kommission einer flächendeckenden Versorgung mit Arzneimitteln zu günstigeren Medikamentenpreisen erreicht wird, bleibt abzuwarten.&lt;/p&gt;
&lt;p class=&quot;hide_creation_date&quot;&gt;Stand: 29. Mai 2023&lt;/p&gt;
&lt;div class=&quot;hide_image_author&quot;&gt;
&lt;p&gt;Bild: Monster Ztudio - stock.adobe.com&lt;/p&gt;
&lt;/div&gt;
                                        <p class="disclaimer">
                                            
            Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die
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                                    </content>
                                

                                

                                
                                    <og_title>Schutzfristen für neue Medikamente</og_title>
                                

                                
                                    <og_description>Aktuelle Pläne der EU-Kommission zur Schutzfristenverkürzung für Medikamente</og_description>
                                

                                

                                    
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